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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 2024/069

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Rat beschließt über die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen entsprechend der Vorschläge aus der Abwägungstabelle (Anlage 1).
  2. Der Rat stimmt dem Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 25 (95/03) „Hallenbadareal“ (Anlage 2) einschließlich dessen Begründung (Anlage 3) zu.
  3. Der Rat beschließt den Bebauungsplan und dessen Beiwerke bekannt zu geben und gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
  4. Der Rat beschließt vor der Umsetzung des Beschlussvorschlags „c.“ den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 25 (95/03) „Hallenbadareal“ in einer öffentlichen Informationsveranstaltung zu erläutern.


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Stadt Syke möchte im Bereich östlich der Kreisstraße „Am Lindhof“, auf Höhe der Straße „Lindhofhöhe“, zusätzlichen Wohnraum auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes  schaffen. Dabei soll die bereits vorhandene Bebauung westlich der K 125 durch die Errichtung eines neuen Baugebietes erweitert werden. Zur Sicherung des Hallenbades und dessen Erweiterungsmöglichkeiten wurde diese Fläche mit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes integriert.

 

Für die Wohnbebauung ist ein Mix unterschiedlicher Wohnbautypen vorgesehen. Verschiedene Festsetzungen im Bebauungsplan sollen die Errichtung von Einfamilien-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern innerhalb des Geltungsbereiches ermöglichen. Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete WA2, WA 3 und WA 4 müssen mindestens 20 % der errichteten Wohnungen so errichtet werden, dass sie mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.

 

Südlich der Gemeinbedarfsfläche wird eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Regenrückhaltebecken“ festgesetzt. Dieses wird naturnah umgesetzt. Entlang der nördlichen, westlichen und südlichen Abgrenzung der Gemeinbedarfsfläche sind eine öffentliche Grünfläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern bzw. zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Weitere Anpflanzungen wurden ebenfalls für die Baugrundstücke definiert. Die Fläche mit dem Birkenaufwuchs ist als zu erhalten festgesetzt worden, dazu sind bei Bedarf Festsetzungen zur Ergänzung der Strukturen getroffen worden. Nördlich angrenzende Flächen des feuchten Extensivgrünlandes werden über diese Festsetzung ebenfalls geschützt, die Maßnahmen auf dieser Fläche sind festgeschrieben. Weiterhin sind die Baumstrukturen entlang des Hohlweges flächig als Grünfläche mit Erhaltgebot von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen als zu erhalten festgesetzt. Im Bereich des Hallenbades und Platzwiese wurden Bäume zum Erhalt festgesetzt. Ferner sollen bereits vorhandene Baumreihen durch Nachpflanzung bzw. Weiterführung oder gar durch Neupflan-zung ergänzt werden.

 

Weiterhin wurden von der Stadt Syke zusätzliche Regelungen zum Klimaschutz (Vermeidung fossiler Brennstoffe, Dachbegrünungen und PV-Anlagen) geschaffen. Fossile Brennstoffe wurden ausgeschlossen und ein Hinweis auf Grauwassernutzung etabliert.

 

Der Rat der Stadt Syke hatte bereits am 30.08.2018 in seiner öffentlichen Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 25 (95/03) „Hallenbadareal“ aufzustellen. Ferner wurde am selben Sitzungstag die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB vom Rat beschlossen.

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27.09.2019 bekannt gemacht. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 04.12.2019 bis einschließlich 03.01.2020 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im selbigen Zeitraum ebenfalls schriftlich dazu aufgefordert, bis einschließlich 03.01.2020 Stellung zu beziehen.

 

Aufgrund der daraus resultierenden Informationen, Hinweise und Anregungen hatte die Stadt Syke einiges an Zeit investieren müssen, um diese entsprechend auszuarbeiten, sodass sich das Bauleitplanverfahren nunmehr seit 6 Jahren in der Aufstellung befindet.

 

Sämtliche während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen sind in der Abwägungstabelle (Anlage 1) dargestellt, entsprechend abgewogen, sowie in den Bebauungsplanentwurf nebst Begründung (Anlage 2 und 3) eingearbeitet worden.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB ergingen vor allem Hinweise zu den ökologischen Wertigkeiten im Plangebiet. Insbesondere betrafen diese die Wertigkeiten des Hohlweges und des mesophilen Grünlandes. Ein Antrag auf Ausnahme zum Biotopschutz wird erfolgen und ist mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises Diepholz (LKDH) vorabgestimmt worden. Innerhalb dieses Antrages wird der Ausgleich für dieses geschützte Biotop sichergestellt, so dass zusammenfassend hierzu kein Defizit verbleibt. Hinweise zur Bedeutung des Hohlweges aus Kulturgut wurden in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen. Hinweise zum Lärmschutz (als Anlage beigefügt) und zur Oberflächenentwässerung (als Anlage beigefügt) wurden beachtet und gutachterlich untersucht.

 

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB ergingen Hinweise zum Thema des Gesetzes zur Umsetzung des sogenannten „Niedersächsischen Weges“ ein. Hier zählt seit dem 01.01.2021 das mesophiles Grünland zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Eine Ausnahme vom Biotopschutz wird gesondert beantragt (s.o.). Der Anregung auf eine naturnahe Gestaltung des Regenrückhaltebeckens wurde gefolgt. Hinterfragt wurde seitens des LKDH die Vorgabe von Kompensationsmaßnahmen auf privaten Grundstücken. Die Befürchtung wurde nicht geteilt. Die Festsetzungen eines Bebauungsplanes sind zwingend einzuhalten. Der Stadt Syke ist es wichtig, die Grundstückseigentümer:innen dahingehend zu sensibilisieren, dass Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern einen ökologischen Wert innehaben. Aussagen zur Wertigkeit des südlich angrenzenden Hohlweges wurden in die Begründung aufgenommen. Der BUND verwies unter anderem auf das Gesamtensemble, welches einen vielfältigen und wertvollen Lebensraumkomplex für Tiere und Pflanzen darstellt. Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen, der zentrale Bereich des Plangebietes stark reduziert. Entsprechende Hinweise zu Tier- und Pflanzenarten wurden betrachtet - Gutachten (siehe Anhänge) erstellt. Zum Lärmschutz wurde eine gutachterliche Stellungnahme erarbeitet, aus der auch Maßnahmen zum Schallschutz abzuleiten waren. Die entsprechenden Ergebnisse wurden als textliche Festsetzungen übernommen. Hinweise der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr betrafen überwiegend den Anschluss der Planstraße an die Kreisstraße Am Lindhof. Im Zuge des Themas „Zu- und Abfahrten“ wurde die Planzeichnung entsprechend um ein Zu- und Abfahrtsverbot zur Kreisstraße ergänzt. Der Bestandsschutz von bestehenden Zufahrten wurde innerhalb einer textlichen Festsetzung gesichert. Weiterhin ergingen Hinweise, die im Rahmen der Erschließungsplanung bzw. bei der Bauausführung zu beachten sind.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Planungskosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes sind durch vorhandene Finanzmittel in der Buchungsstelle 51.1.01.443100-0001 gedeckt.

 

Nachhaltigkeit:

 

Auf der städtischen Fläche im Bereich des Hallenbades, soll ein Baugebiet entstehen, welches durch die Stadt Syke selbst vermarktet werden kann. Wie bereits unter dem Punkt Sachverhalt geschildert wird es unterschiedliche Festsetzungen geben, welche auf das Gesamtensemble abgestimmt sind. Unterschiedliche Bautypologien werden aufgegriffen, um unterschiedliche Bedarfe decken zu können. Der Umgang mit vorhandenen Naturhaushalten wurde geprüft. Lösungen wurden gefunden und entsprechend festgesetzt. Der ursprüngliche Flächenverbrauch wurde deutlich zugunsten vorhandener Vegetationen verringert und entspricht dadurch den Vorgaben Niedersachsens (siehe ff. Thema Flächenverbrauch). Die unmittelbare Anbindung an den Ortskern, an öffentlichen Einrichtungen sowie Freizeitaktivitäten sind weitere attraktivitätssteigernde Punkte, die das Quartier abrunden werden.

 

Flächenverbrauch:

 

In § 1a Absatz 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) steht hinsichtlich der Begrenzung der Versiegelung von Böden folgendes: "Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist die Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden. Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung überlassen worden sind.“

 

Die sich aus der Neuversiegelung ergebende tatsächliche Flächennutzung wird im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) erfasst. Die Daten werden zudem vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) für alle niedersächsischen Kommunen aufbereitet und setzen sich aus den Siedlungs- und Verkehrsflächen zusammen. Abzurufen sind diese Daten unter LSN-Online (https://www1.nls.niedersachsen.de/statistik/default.asp) - Katasterfläche nach Nutzungsarten (16) der tatsächlichen Nutzung (ALKIS) (Gemeinde; Zeitreihe ab 2011).

 

Bis zum Jahr 2030 dürfen in Niedersachsen maximal 1.095 ha (10,95 km²) pro Jahr zusätzlich versiegelt werden. Das Land Niedersachsen hat eine Fläche von 4.770.990 ha (47.709,9 km²). Die Stadt Syke hat eine Fläche von 12.811 ha (128,11 km²) und darf demnach bis zum Jahr 2030 pro Jahr maximal eine Fläche von 2,94 ha zusätzlich versiegeln.

 

Bzgl. des Bauleitplanverfahrens kann festgestellt werden, dass innerhalb des Geltungsbereiches sich bereits bebaute Grundstücke, die als Siedlungsfläche gelten, befinden (8.512 m² 0,8512 ha).

 

Zusätzlich wird durch den Bebauungsplan eine weitere Wohnbaufläche in einer Größe von 11.379 m² (1,1379 ha) entstehen können. Die dazugehörige öffentliche Verkehrsfläche von 4.773 m² (0,4773 ha) und die des Fuß- und Radweges (684 m² 0,00684 ha) verursachen ebenfalls einen Flächenverbrauch von 5457 m² (0,5457 ha). Es ergibt sich somit ein zusätzlicher Flächenverbrauch von insgesamt 16.836 m² (1,6836 ha).

 

 

Durchführungszeitraum:


Die Bekanntmachung und Umsetzung der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist für das dritte Quartal 2024 vorgesehen. Die unter dem Beschlussvorschlag „d.“ erwähnte Informationsveranstaltung wird vor der Auslegung in den entsprechenden Medien bekannt gemacht und vor der Umsetzung des Beschlussvorschlag „c.“ erfolgen.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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17.09.2024 - Ortsrat der Ortschaft Steimke - ungeändert beschlossen

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18.09.2024 - Ausschuss für Umwelt und Bauen - geändert beschlossen

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26.09.2024 - Rat der Stadt Syke - geändert beschlossen