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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 2024/067

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Syke beschließt:

 

a) das Suchraumkonzept FFPV des Landkreises Diepholz als Referenz zur Gemeindegebietsplanung anzuwenden. Es werden demnach nur Anträge zur Herstellung von FFPV in den dargestellten privilegierten Bereichen entlang der Bahntrasse Osnabrück-Bremen positiv begleitet und bei Planungserfordernissen planungs- und bauordnungsrechtlich in die politische Beratung gegeben.

 

b) Anträge zur Umsetzung von FFPV auf Konversionsflächen sollen zu a) eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, um diese Flächen einer Nachnutzung zuzuführen.

 

c) Anträge zur Umsetzung von FFPV im Zuge der Privilegierung gem. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) sollen zu a) eine weitere zusätzliche Möglichkeit darstellen, wenn diese nachweißlich im unmittelbaren Bezug stehen. 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zum besseren Verständnis der im Betreff genannten Thematik sollen die folgenden Ausführungen zur Erläuterung des Themas dienen.

 

FFPV sind Anlagen, die nicht auf einem Gebäude, sondern auf einer freien Fläche am Boden installiert werden. FFPV sind unter bestimmten Voraussetzungen im Außenbereich privilegiert. Hierfür wurde § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB um die Variante Nr. 8 b) erweitert:

 

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es [...]

 

8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient

 

b) auf einer Fläche längs von

 

aa) Autobahnen oder

 

bb) Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

 

Ferner wurde ebenfalls die Nr. 9 in § 35 Absatz 1 des Baugesetzbuches aufgenommen:

 

[…] der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:

 

a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,

 

b) die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter

 

und

 

c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

 

Darauf aufbauend sind weitere Gesetzesregelungen erstellt worden, die diese Ziele vorantreiben sollen. Im Folgenden werden diese kurz dargelegt.

 

Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz - NKlimaG)

 

Zielsetzung Niedersachsens ist es, 65 Gigawatt (GW) Photovoltaik bis zum Jahr 2035 zu installieren. Davon sollen 50 GW auf Dächern und 15 GW auf Freiflächen entstehen. Im NKlimaG wurde 2023 festgelegt, dass mindestens 0,5 Prozent der Landesfläche für FFPV bereitgestellt werden sollen. Die 0,5 % sind dabei das Landesziel und werden nicht per Gesetz auf die Kreise bzw. die Städte und Gemeinde heruntergebrochen.

 

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)

 

Nach dem EEG sollen FFPV vorwiegend dort installiert werden, wo sie wenig Konkurrenz zu anderen Bodennutzungen bedeuten. Geeignet sind somit z. B. Konversionsflächen (Konversionsflächen sind brachliegende Flächen, die durch eine Nutzungsänderung wieder in den Wirtschafts- oder Naturkreislauf eingegliedert werden sollen. Das können zum Beispiel ehemalige Militärflächen oder Industrieareale sein.), ein Streifen von 500 Metern Breite (ab 01.01.2023) entlang von Autobahnen und Schienenwegen, landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten oder ungenutzte Gewerbegebietsflächen.

 

Landkreis Diepholz (LKDH)

 

Der LKDH orientiert sich bei der Standortsuche für FFPV an dem Ziel des Landes Niedersachsen (0,5 % der Landesfläche gem. NKlimaG). Es wurde ein Suchraumkonzept erstellt. Das Suchraumkonzept, welches am 11.10.2023 im Ausschuss für Umwelt und Bauen vorgestellt worden ist, dient als informelle Planungshilfe für die Städte und Gemeinden und hat keine rechtliche Bindungswirkung. Das Suchraumkonzept kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.diepholz.de/portal/seiten/regionalplanung-regionalentwicklung-1000571-21750.html. Die Planungshoheit liegt bei den Städten und Gemeinden. Sie können weiterhin einzelfallbezogen durch Bauleitplanverfahren FFPV zulassen und somit steuern.

 

Die ermittelte Flächenkulisse potenzieller FFPV-Standorte umfasst eine Größenordnung von insgesamt knapp 1.750 ha und geht damit deutlich vom Potential über die aus dem NKlimaG abgeleitete „Ziel-Zahl“ von knapp 994 ha (0,5 % der Landkreisfläche) hinaus.

 

Zusätzlich hat der LKDH berechnet, wie hoch der Flächenanteil entlang der Bahntrasse Osnabrück-Bremen gem. des § 35 Abs. 1 Nr. 8 Baugesetzbuch (BauGB) privilegiert ist. Die GIS-Analyse kam zu dem Ergebnis, dass ca. 170 ha entlang der Bahnstrecke Osnabrück-Bremen betroffen sind.

 

Strategie zur Etablierung von FFPV in der Stadt Syke

 

Gemäß des Suchraumkonzeptes des LKDHs ist die Stadt Syke lediglich gering im Bereich der Bahntrasse Osnabrück-Bremen betroffen (siehe Plandarstellung im Anhang). Großflächige Potenziale für FFPV liegen nur in den Samtgemeinen Lemförde, Rehden, Bruchhausen-Vilsen und Barnstorf vor.

 

Die Potenzialfläche (blaue Darstellung) an der Bahnstrecke beläuft sich auf eine Größe von ca. 48 ha. Davon sind ca. 16 ha innerhalb von Bebauungsplänen, ca. 2,8 ha als Vorbehaltsgebiet Wald und ca. 21 ha als Vorranggebiet Sandabbau im Regionalen Raumordnungsprogramm des LKDHs (RROP 2016) dargestellt. Demnach sind ca. 8,2 ha privilegiert. Die Realisierbarkeit von FFPV bedarf in diesen Bereichen einer tiefergehenden Prüfung.

 

Aufgrund der Tatsache, dass die Stadt Syke nur geringfügig privilegierte Flächen an der Bahntrasse besitzt und außerhalb dieser keine Flächen gem. Suchraumkonzept des LKDH bestehen, sollten eventuelle Antragsvorhaben von FFPV auf landwirtschaftlichen Flächen abgelehnt werden. Auch wenn diese benachteiligt landwirtschaftlich genutzt werden können.  Solaranlagen auf landwirtschaftlichen Flächen, die eine simultane Nutzung für die Nahrungsmittelproduktion und Stromerzeugung ermöglichen stellen eine Sonderform von FFPV dar und werden als Agri-PV-Anlagen (Agri-PV) bezeichnet.

 

Einzelfallbezogen sollten durch entsprechende Planverfahren großflächige FFPV auf sogenannten Konversionsflächen und in Gebieten, welche einen hohen Versiegelungsgrad innehaben bei Planungen und Anträgen durch Dritte betrachtet werden dürfen.

 

Eine Kombination mit den bereits auf Wohn- und Geschäftshäusern entstandenen und weiterhin entstehenden Solaranlagen sowie den zuvor genannten Potenzialen, stellt eine gute Voraussetzung dar, um der Energiewende positiv entgegenzutreten.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für den städtischen Haushalt.

 

Nachhaltigkeit:

 

Das Thema FFPV stellt eine gute Ergänzung zu den bereits vorhandenen regenerativen Energien dar. Es ist jedoch in Frage zu stellen, ob diese Art von Technologie tatsächlich wichtige Flächenressourcen in Anspruch nehmen sollte. Vielmehr ist diese Technologie sinnvoller auf sogenannten Konversionsflächen anzusiedeln, welche ungenutzt brachliegen und somit einer Nachnutzung zugeführt werden können. In Kombination mit Dachflächen, allen voran in Gewerbe- und Industriegebieten, stellt FFPV eine sinnvolle Ergänzung dar.

 

Flächenverbrauch:

 

In § 1a Absatz 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) steht hinsichtlich der Begrenzung der Versiegelung von Böden Folgendes: "Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist die Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden. Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung überlassen worden sind."

 

Die sich aus der Neuversiegelung ergebende tatsächliche Flächennutzung wird im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) erfasst. Die Daten werden zudem vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) für alle niedersächsischen Kommunen aufbereitet und setzen sich aus den Siedlungs- und Verkehrsflächen zusammen. Abzurufen sind diese Daten unter LSN-Online (https://www1.nls.niedersachsen.de/statistik/default.asp) - Katasterfläche nach Nutzungsarten (16) der tatsächlichen Nutzung (ALKIS) (Gemeinde; Zeitreihe ab 2011).

 

Das Land Niedersachsen hat eine Fläche von 4.770.990 ha (47.709,9 km²). Bis zum Jahr 2030 sollen in Niedersachsen maximal 1.095 ha (10,95 km²) pro Jahr zusätzlich versiegelt werden. Die Stadt Syke hat eine Fläche von 12.811 ha (128,11 km²) und darf demnach bis zum Jahr 2030 pro Jahr maximal eine Fläche von 2,94 ha zusätzlich versiegeln.

 

Bei der Schaffung von FFPV würde es zu einem großflächigem Flächenverbrauch kommen, sodass ein schonender Umgang mit Grund und Boden nicht gewährleistet werden kann.

 

Durchführungszeitraum:


Nach getätigtem Ratsbeschluss gilt der Grundsatzbeschluss.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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04.11.2024 - Sonstiges - ordnungsgemäße Anhörung erfolgt

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06.11.2024 - Sonstiges - ungeändert beschlossen

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11.11.2024 - Sonstiges - zur Kenntnis genommen

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13.11.2024 - Sonstiges - ungeändert beschlossen

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27.11.2024 - Ausschuss für Umwelt und Bauen - geändert beschlossen

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28.11.2024 - Rat der Stadt Syke - ungeändert beschlossen