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Beschlussvorlage öffentlich - 2024/087
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) im Zuge der Grundsteuerreform 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachbereich 5 - Finanzen und Beteiligungen
- Verfasser/in 1:
- Herr M.Wendt, Tel.:164-126
- Aktenzeichen:
- 22 00 00 / 22 20 00
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft
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Vorberatung
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23.10.2024
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Syke
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Entscheidung
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28.11.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) wurde die Unvereinbarkeit der bisherigen Grundsteuererhebung mit Art. 3 Abs. 11 des Grundgesetzes festgestellt. Diese Entscheidung führte zur Neuregelung der Grundsteuer, welche ab dem 01. Januar umzusetzen ist.
Nachdem auf Bundes- und Landesebene die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen wurden, waren Bürger, Finanzverwaltungen und Kommunen gefordert, die Maßnahmen für eine Reformumsetzung zu ergreifen.
Das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) sieht vor, einen aufkommensneutralen Hebesatz zu ermitteln. Von diesem Hebesatz kann gem. § 7 (2) in der Hauptveranlagung abgewichen werden, solang er in geeigneter Art und Weise veröffentlicht wird. Der Rat der Stadt Syke hat abweichend zu dieser Regelung (BV 2019/067-1) am 27.06.2019 beschlossen, dass die Bürger in ihrer Gesamtheit durch die Grundsteuerreform nicht höher belastet werden sollen. Daher soll ein aufkommensneutraler Hebesatz nicht nur ermittelt, sondern auch festgesetzt werden.
Da es durch die Reform bei der Grundsteuer A zu Verlagerungen der Bemessungsgrundlagen hin zur Grundsteuer B gekommen ist, sollte aus Sicht der Stadtverwaltung ein Hebesatz auf Basis eines Gesamtsteueraufkommens ermittelt werden.
Der ermittelte Hebesatz unter Einbeziehung der aktuell durch die Finanzverwaltung veröffentlichten Grundlagenbescheide beträgt für die Grundsteuer A und B 335 v.H.
Bisher wurde der Hebesatz der Grundsteuer im Rahmen der Haushaltsberatungen durch die Haushaltssatzung festgesetzt. Da die bisherigen Hebesätze gem. § 25 (2) GrStG zum Beginn des Haushaltsjahres ihre Gültigkeit verlieren, sollte eine gesonderte Hebesatzsatzung festgelegt werden. Andernfalls könnte die erste Vorauszahlungsfälligkeit am 15.02.2025 nicht gehalten werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Derzeit betragen die Erträge aus der Grundsteuer A und B 4.275.000 €. Mit den neuen Hebesätzen würde sich eine Reduzierung im Haushaltsansatz von rd. 10.000 € ergeben.
Nachhaltigkeit:
Unter den großen Steuerarten (Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Grundsteuer) ist die Grundsteuer die konstanteste Ertragsquelle einer Kommune, da sie keinen Schwankungen unterworfen ist.
Durchführungszeitraum:
Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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419,2 kB
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