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ALLRIS - Auszug

23.10.2024 - 11 Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Wendt führt aus, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) die Ermittlung eines aufkommensneutralen Hebesatzes vorsieht. Der Rat der Stadt Syke hat davon abweichend beschlossen, dass die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Gesamtheit nicht höher belastet werden sollen. Die Kalkulation des Hebesatzes erfolgt auf Basis des Gesamtbetrages der Grundsteuermessbescheide, die das Finanzamt Syke der Stadt Syke übersandt hat. Aufgrund von Verschiebungen von der Grundsteuer A zur Grundsteuer B, (Wohnhäuser auf landwirtschaftlichem Grundbesitz) würde eine getrennte Hebesatzkalkulation bei der Grundsteuer A aufgrund der gesunkenen Bemessungsgrundlage zu einer überproportionalen Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer A führen. Aus diesem Grunde hat sich die Stadt Syke entschieden, einen einheitlichen Hebesatz auf Basis des Gesamtgrundsteueraufkommens zu berechnen. Dies entspricht den Empfehlungen des Städte- und Gemeindebundes als auch der Vorgehensweise der umliegenden Städte und Gemeinden. Der einheitliche Hebesatz für Grundsteuer A und B wurde auf 335 % berechnet.

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Beschluss:

Der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft empfiehlt dem Rat der Stadt Syke einstimmig folgende Beschlussfassung:

 

Der Rat der Stadt Syke beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung).

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Anlagen zur Vorlage