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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 2021/103-01-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

a) Der Rat beschließt über die während der Auslegung und erneuten Auslegung eingegangenen Stellungnahmen samt Abwägung aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange (Anlagen 1 und 2)

 

b) Der Rat beschließt die Außenbereichssatzung mit ihrer Planzeichnung (Anlage 3), deren Textlichen Festsetzungen (Anlage 4) und Begründung (Anlage 5) als Satzung.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. und 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) zum im Betreff stehenden Bauleitplanverfahren sind durchgeführt worden. Neben der generellen Auslegung, die am 24.10.2022 bekannt gemacht wurde und vom 01.11.2022 bis einschließlich 02.12.2022 andauerte, musste aufgrund eingehender Stellungnahmen und den darauffolgenden Änderungen der Planung, welche die Grundzüge der Planung betrafen, erneut ausgelegt werden. Die Bekanntgabe erfolgte am 12.02.2024. Der Beteiligungszeitraum war vom 14.02.2024 bis einschließlich 18.03.2024.

 

Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden abgewogen (Anlagen 1 und 2) und in der Planzeichnung inkl. der textlichen Festsetzungen und Begründung (Anlagen 3 bis 5) berücksichtigt.

 

Im Folgenden werden auszugsweise die wichtigsten Themen aus den unterschiedlichen Beteiligungsverfahren benannt werden:

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Es wurde angemerkt, dass die Planung dem Grundgedanken des Gebots zum sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden verstoßen würde. Dem Einwand wurde nicht gefolgt. Zugelassen werden nur wenige Baugrundstücke in einem Bereich, in dem bereits bauliche Strukturen vorhanden sind. Es erging der Hinweis, dass für eine Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB die Planungsdichte nicht äquivalent eines Bebauungsplans sein darf. Dem Hinweis wurde gefolgt und die Anzahl der Festsetzungen reduziert. Der Stadt Syke wichtige Zielsetzungen wurden über städtebauliche Verträge mit den Maßnahmenträgern gesichert.

 

Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Seitens des Landkreises Diepholz (LKDH) wurde darauf verwiesen, dass die Eingriffsregelung auf der Baugenehmigungsebene abzuarbeiten ist. Weiterhin hat der LKDH auf eine Altlastenverdachtsfläche, bedingt durch ehemalige gewerbliche Nutzung, hingewiesen. Hinweise ergingen zudem zur Oberflächenentwässerung. Auf der Baugenehmigungsebene ist der Nachwies zu führen, dass das anfallende Oberflächenwasser auf den Grundstücken zurückgehalten und vor Ort versickern kann. Weiterhin wurde vom LKDH eine Beurteilung aus geruchstechnischer Sicht gefordert. Dem wurde gefolgt (Anlage 6). Die Geruchsbelastung gem. Geruchsimmissionsrichtlinie GIRL liegt bei 3 – 6 % der Jahresgeruchsstunden innerhalb der überbaubaren Flächen im Satzungsgebiet. Damit wird der für Wohngebäude im Außenbereich maximal zulässige Wert von 20 % der Jahresgeruchsstunden nicht überschritten. Abschließend regte der LKDH an, im Rahmen der planerischen Zurückhaltung die Regelungstatbestände zu reduzieren, da es sich nicht um eine qualifizierte Bauleitplanung handelt und insofern ein entsprechender Bedarf nicht besteht. Der Regelungskatalog wurde entsprechend reduziert. Vom Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen GmbH (VBN) wurden Anregungen bzgl. der Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehr gegeben. Die Aussagen wurden in die Begründung aufgenommen. Vom BUND wurde die generelle Planung hinterfragt. Zielsetzung der politischen Mehrheiten innerhalb der Stadt Syke aber ist es, eingeschränkt Baumöglichkeiten zu schaffen. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) verwies auf die Belange des Pennigbeek-Okeler Baches. Die Begründung zur vorliegenden Satzung wurde hierzu ergänzt.

 

Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Hier ergingen erneut Hinweise bzgl. der Regelungsgegenstände der Außenbereichssatzung ein. Auch diesem wurde im Weiteren gefolgt und die Festsetzungen weiter reduziert. Von der Stadt Syke weiterhin verfolgte städtebauliche Zielsetzungen, die ggf. nicht durch die Inhalte von § 35 Abs. 6 BauGB gedeckt sind, wurden durch Ergänzungen der städtebaulichen Verträge mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer abgesichert. Nicht nachgekommen wurde einer Stellungnahme zur Berücksichtigung zusätzlicher Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Es handelt sich hierbei um temporäre Belastungen, die im ländlichen Raum hinzunehmen sind. Es wurden jedoch die Hinweise diesbezüglich ergänzt. Einer Anregung auf Ergänzung des vorliegenden Geruchsgutachtens aufgrund ggf. erforderlich werdender Erweiterungen der Tierhaltung wurde nicht gefolgt, weil im Rahmen einer Begutachtung nur hinreichend gesicherte Erweiterungen (z. B. bei Vorlage eines Bauantrages) berücksichtigt werden können. In einer weiteren Stellungnahme wurden die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild durch die Satzung kritisiert. Diese werden seitens der Stadt Syke jedoch als nicht so gravierend erachtet, da nur wenige Grundstücke entstehen können, diese gegenüber der freien Landschaft zu bepflanzen sind und bereits Bebauung vorhanden ist. Bzgl. des Verbotes der Verschlechterung des Zustandes des Pennigbeek-Okeler Baches wurde seitens der Stadt Syke darauf hingewiesen, dass dieser Im Plangebiet verrohrt ist und eine Verschlechterung durch die Planung nicht abzuleiten ist.

 

Erneute Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

 

Vom Landkreis Diepholz bestanden keine grundsätzlichen Bedenken, wenn im Rahmen der nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren die Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. §§ 13ff. BNatSchG sowie es speziellen Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG ordnungsgemäß abgearbeitet werden. Das erfolgt im Zuge der nachgeordneten Genehmigungsebene. Ferner wurde angeregt, nochmals die Regelungen an die Regelungsmöglichkeiten des § 35 BauGB anzupassen. Dem wurde gefolgt und die Anpflanzflächen entnommen. Diese und darüber hinausgehende von der Stadt Syke gewollte Regelungen werden in einem städtebaulich/privatrechtlichen Vertrag als Ergänzung mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer gesichert. Der BUND verwies überwiegend auf ihre Stellungnahmen und zugehörige Privatstellungnahmen aus dem ersten Verfahren. Ergänzend wurde die Meinung vertreten, dass die Außenbereichssatzung dem Syker Klimaschutzkonzept widersprechen würde. Der Einschätzung wurde seitens der Stadt Syke nicht gefolgt. Die Ermöglichung von nur wenigen zusätzlichen Bauvorhaben führt nach Ansicht der Stadt Syke nicht zu aufgeführten Widersprüchen. Von Seiten des Mittelweserverbandes ergingen Hinweise zum Pennigbeek-Okeler Bach, einem (Gewässer- II. Ordnung). Bauliche Anlagen jeder Art dürfen gemäß Satzung nicht näher als 5,00 m, gemessen von der Böschungsoberkante, bis an das Gewässer heran errichtet werden. Flachwurzelnde Anpflanzungen könnten in Abstimmung gepflanzt werden. Diese Hinweise wurden zur Kenntnis genommen und ergänzt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Kosten für die Aufstellung der Außenbereichssatzung werden gemäß des städtebaulichen Vertrages durch die Maßnahmenträger getragen.

 

Nachhaltigkeit:

 

Durch die Möglichkeit einer Außenbereichssatzung kann gem. BauGB ein Lückenschluss im Bereich der Straße Pennigbeck erzielt werden. Dadurch soll neuer Wohnraum für Menschen aus Syke und insbesondere Osterholz entstehen.

 

Flächenverbrauch

In § 1a Absatz 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) steht hinsichtlich der Begrenzung der Versiegelung von Böden Folgendes: "Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist die Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden. Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung überlassen worden sind."

 

Die sich aus der Neuversiegelung ergebende tatsächliche Flächennutzung wird im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) erfasst. Die Daten werden zudem vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) für alle niedersächsischen Kommunen aufbereitet und setzen sich aus den Siedlungs- und Verkehrsflächen zusammen. Abzurufen sind diese Daten unter LSN-Online (https://www1.nls.niedersachsen.de/statistik/default.asp) - Katasterfläche nach Nutzungsarten (16) der tatsächlichen Nutzung (ALKIS) (Gemeinde; Zeitreihe ab 2011).

 

Bis zum Jahr 2030 dürfen in Niedersachsen maximal 1.095 ha (10,95 km²) pro Jahr zusätzlich versiegelt werden. Das Land Niedersachsen hat eine Fläche von 4.770.990 ha (47.709,9 km²). Die Stadt Syke hat eine Fläche von 12.811 ha (128,11 km²) und darf demnach bis zum Jahr 2030 pro Jahr maximal eine Fläche von 2,94 ha zusätzlich versiegeln.

 

Innerhalb des Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung befinden sich bereits bebaute Grundstücke, die als Siedlungsfläche gelten. Zusätzlich dazu wird zukünftig etwa eine Fläche von 1 ha als Siedlungsfläche hinzukommen. Dadurch ergibt sich ein zusätzlicher Flächenverbrauch.

 

Durchführungszeitraum:


Nach erfolgtem Satzungsbeschluss soll die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Diepholz im dritten Quartal 2024 erfolgen.
 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

05.06.2024 - Ausschuss für Umwelt und Bauen - ungeändert beschlossen

Erweitern

20.06.2024 - Rat der Stadt Syke - ungeändert beschlossen