Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen, die Wohnkosten zu tragen. Es wird als Zuschuss zur Miete oder der Belastung für das Eigenheim gezahlt. Das bedeutet, dass nie die vollständige Miete/Belastung durch das Wohngeld gedeckt wird.
Wohngeldberechtigt ist grundsätzlich jeder Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt vor allem von den folgenden Faktoren ab:
- Anzahl der Haushaltsmitglieder
- Höhe des Gesamteinkommens des Haushalts
- Höhe der zuschussfähigen Miete/Belastung
Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, auch z. B. monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.
Wenn das Einkommen aller Haushaltsmitglieder zusammen zu hoch ist, besteht kein Wohngeldanspruch.
Es werden auch Sonderzuwendungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu einem Zwölftel auf das monatliche Einkommen hinzugerechnet. Kapitalerträge, soweit sie 100,00 € übersteigen, Unterhaltsleistungen und Abfindungen zählen ebenfalls zu anrechenbaren Leistungen.
Die Miete bzw. Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Ihre Miete bzw. Belastung kann diesen Betrag zwar übersteigen, findet aber bei der Wohngeldberechnung keinerlei Berücksichtigung.
In Syke gelten folgende Miethöchstbeträge (Mietenstufe 2)
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Bei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern |
Miethöchstbetrag in € |
inkl. neuer Klimakomponente |
inkl. Entlastung Heizkosten, Klimakomponente |
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1 Person |
392,00 |
411,20 |
521,60 |
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2 Personen |
474,00 |
498,80 |
641,40 |
|
3 Personen |
564,00 |
593,60 |
763,80 |
|
4 Personen |
659,00 |
693,40 |
891,20 |
|
5 Personen |
752,00 |
791,20 |
1016,60 |
|
6 Personen |
842,00 |
886,00 |
1139,00 |
|
7 Personen |
932,00 |
980,80 |
1261,40 |
|
Mehrbetrag für jeden weiteren zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen |
90,00 |
94,80 |
122,40 |
Grundsätzlich kann kein Wohngeld an Personengruppen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind.
Ausgeschlossen sind u. a. Empfänger von
- Bürgergeld
- Grundsicherung
- Sozialhilfe
- Jugendhilfe
Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offengelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare. Falls nicht alle Haushaltsmitglieder Leistungen beziehen, die zu einem Wohngeldausschluss führen, kann für diese ein Wohngeldanspruch geprüft werden.
Für alleinstehende Auszubildende und Studenten ist ein Wohngeldanspruch nur gegeben, wenn "dem Grunde nach k e i n Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG" besteht.
Dieses ist z. B. der Fall bei
- Ablauf der Förderungshöchstdauer
- Ablehnung von BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise
- Zweitausbildung / Zweitstudium
