Kindergarten/ Hort- /Krippen- oder Spielkreisgebühren sowie die Kosten von Tagespflegepersonen können bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag ganz oder teilweise aus Mitteln der Jugendhilfe getragen werden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern oder des Elternteils zu einer Kostenübernahme berechtigen.
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage
§ 90 SGB VIII
Bemerkungen
Eine Kostenübernahme erfolgt ab Antragseingang oder ab Beginn der Betreuung.
Wichtig: Die rückwirkende Kostenübernahme ist nicht möglich.