Vermessungsingenieur (öffentlich) - Bestellung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Vermessungsingenieurin/Vermessungsingenieur freiberuflich im amtlichen Vermessungswesen tätig sein wollen, benötigen Sie eine öffentliche Bestellung.

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind mit hoheitlichen Aufgaben beliehene Personen. Sie üben einen freien Beruf aus und haben als Träger eines öffentlichen Amtes eine behördliche Funktion.

Um von der Aufsichtsbehörde zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) bestellt werden zu können, müssen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

ÖbVI sind neben der Vermessungs- und Katasterbehörde berechtigt, hoheitliche Aufgaben im Bereich des Liegenschaftskatasters auszuführen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für eine öffentliche Bestellung zur/zum ÖbVI liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Referat 75 – Vermessung, Geoinformation, Kampfmittelbeseitigung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Benötigen werden neben dem Antragsformular:

  • Lebenslauf
  • Zeugnisse der Hochschulausbildung und der Laufbahnausbildung
  • Nachweis über Erfahrungszeiten mit Beurteilung und Eignungsprognose
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Amtsärztliches Gesundheitszeugnis (wird nach Eingang des Antrags auf Bestellung von der Aufsichtsbehörde bei der antragstellenden Person angefordert)
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Vorlage zum Bestellungstermin)
  • Ggf. Nachweis über die Gleichwertigkeit von im Ausland erlangten Studienabschlüssen (z. B über die Ingenieurkammer Niedersachsen)
Welche Gebühren fallen an?
  • :650,00 EUR
    Die Gebühr für die Bestellung wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist vor beabsichtigtem Termin zu bestellen.

Rechtsbehelf

Gegen die Bestellung zur/zum ÖbVI oder denAblehnungsbescheid und/oder die Kostenlastenentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem zuständigen Vewaltungsgericht. 

Anträge / Formulare

Nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Nicht angegeben

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