Vergnügungssteuer

Allgemeine Informationen

Die Stadt erhebt Vergnügungssteuer für u.a.

  • das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen,

  • die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und Automaten zur Ausspielung von Geld- und Gegenständen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und an allen anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Aufstellorten,

  • die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten, die das Spiel am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen, in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und an allen anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Aufstellorten

Verfahrensablauf

Die Inbetriebnahme von Geräten ist bei der Stadt spätestens bis zum 7. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Abmeldung ist unverzüglich zu melden.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Die Gemeinden/ Städte sind für die Festlegung und Erhebung der Vergnügungssteuer zuständig.

Voraussetzungen

Die Steuer entsteht mit der Inbetriebnahme der Geräte.

Die Festsetzung der Vergnügungssteuer richtet sich nach der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Syke und erfolgt monatlich. Hierfür ist spätestens bis zum 7. Tag des Folgemonats über die im Stadtgebiet Syke betriebenen Spielgeräte eine Erklärung einzureichen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

nicht angegeben

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Rechtsgrundlage

Vergnügungssteuersatzung der Stadt Syke

§ 3 Nieders. Kommunalabgabengesetz

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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