Die Stadt erhebt Vergnügungssteuer für u.a.
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das Ausspielen von Geld- oder Sachwerten in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen,
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die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und Automaten zur Ausspielung von Geld- und Gegenständen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und an allen anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Aufstellorten,
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die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten, die das Spiel am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen, in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung und an allen anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Aufstellorten