Tierarzt - Zulassung (Approbation)

Allgemeine Informationen

Um den Beruf als Tierärztin oder Tierarzt in Deutschland ausüben zu können, ist eine gesonderte Berufsberechtigung - die Approbation oder die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs - erforderlich.

Die Approbation wird von dem Bundesland erteilt, in dem die tierärztliche Prüfung abgelegt wurde bzw., wenn die tierärztliche Ausbildung außerhalb von Deutschland erfolgt ist, von dem Bundesland, in dem der tierärztliche Beruf in niedergelassener Tätigkeit ausgeübt werden soll.  

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Tierärztekammer Niedersachsen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei den zuständigen Stellen können Sie eine Übersicht der für die Approbationserteilung erforderlichen Unterlagen anfordern.

Notwendig sind die gemäß § 4 der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) und § 63 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) erforderlichen Unterlagen. Sie können ohne bestimmte Formvorgaben an die zuständige Behörde gerichtet werden. 

Welche Gebühren fallen an?

Für Niedersachsen gilt hier § 1 i. V. m. der Anlage zu § 1, Nr. I.1.1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV). 

Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag auf Erteilung einer Approbation bzw. die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs muss vor Ausübung des tierärztlichen Berufs gestellt werden.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen führen

§ 132a Strafgesetzbuch (StGB)

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