Schiedsamt

Allgemeine Informationen

Das Schiedsamt als vorgerichtliche Streitschlichtungsinstanz

Heute zählen wir in der Bundesrepublik Deutschland ca. 10.000 Schiedsmänner und Schiedsfrauen. Außer in Bayern, Baden Württemberg, Bremen und Hamburg gibt es in allen Bundesländern diese Schiedspersonen, wie sie geschlechtsneutral genannt werden, als vorgerichtliche Streitschlichtungseinrichtung.

Wahl der Schiedspersonen
Der Rat der Gemeinde wählt für jeden dieser Bezirke eine Schiedsperson für eine Amtsdauer von 5 Jahren.

Schiedsamt ist Ehrenamt
Das Amt der Schiedsmänner und Schiedsfrauen ist ein Ehrenamt, das heißt, die Schiedspersonen stellen ihre Freizeit für die Führung des Amtes der Gesellschaft praktisch unentgeltlich zur Verfügung, so dass das Schlichtungsverfahren für die Bürgerin und den Bürger vor dem Schiedsamt auch äußerst kostengünstig gestaltet ist.

Zuständigkeit
Die Schiedsmänner und Schiedsfrauen führen Schlichtungsverfahren in Straf- und Zivilsachen durch.

Im Streitfall ist immer das Schiedsamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt. Dort reicht man als Antragstellerin oder Antragsteller einen Antrag auf Schlichtung ein.

An wen muss ich mich wenden?

Schiedspersonen in Syke
Heino Hassel, Tel. 0170/4976520
Stellvertreter: Bernd Wilhelm, Tel. 0170/4542113

E-Mail: schiedsamt@syke.de

Welche Gebühren fallen an?

Vorschuss
In Höhe der voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten wird von der Schiedsperson ein Vorschuss erhoben. Ist die antragstellende Partei z.B. Arbeitslosenhilfeempfängerin oder Sozialhilfeempfängerin, so kann z.B. regelmäßig auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Kosten) ganz oder teilweise verzichtet werden. Damit ist sichergestellt, dass auch nicht ausreichend finanzkräftige Antragsteller keine Nachteile erleiden.

Kosten
Das Schlichtungsverfahren ist äußerst kostengünstig: die Verfahrensgebühr beträgt 30,- Euro ohne bzw. 50,- Euro bei Abschluss eines Vergleichs. Dazu kommen die Auslagen des Schlichtungsverfahrens (beispielsweise die Zustellungs- und Schreibauslagen).
Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, sich im Vergleich mit dem Gegner die Kosten zu teilen.
Die Streitbeilegung vor den Schiedsmännern und Schiedsfrauen ist damit im Verhältnis zu den heute doch sehr hohen Gerichtskosten eine sehr kostengünstige Form, zu seinem Recht zu kommen.

Was sollte ich noch wissen?

Antrag
In dem Antrag auf Schlichtung wird der streitige Sachverhalt kurz geschildert und das Schlichtungsbegehren formuliert.

Verhandlung
Zur Schlichtungsverhandlung werden die Parteien geladen. Sie haben persönlich zu erscheinen. Unentschuldigtes Fernbleiben kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.

Die Verhandlung wird von der Schiedsperson mit dem Ziel geführt, eine gütliche Einigung der Parteien zu erreichen: unter gegenseitigem Nachgeben soll ein Vergleich geschlossen werden.

Vergleich
Ein abgeschlossener Vergleich beendet den Streit. Die darin übernommenen Verpflichtungen vermögensrechtlicher Art können wie aus einem Urteil dreißig Jahre lang vollstreckt werden (der Vergleich ist damit ein so genannter "vollstreckbarer Titel" nach § 794 der Zivilprozessordnung). Weil es aber keinen Sieger und Besiegten gibt, ist ein Vergleich oftmals befriedender als ein Urteil.

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