Kurzzeitkennzeichen beantragen

Allgemeine Informationen

Wenn Sie eine Probefahrt zur Prüfung der Gebrauchsfähigkeit oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen (bis 1998: " rotes Kennzeichen ") zur einmaligen Verwendung.

Verfahrensablauf

Das Kurzzeitkennzeichen enthält das Kürzel des Zulassungsbezirkes und eine Nummer, die mit 03 oder 04 beginnt. Die amtliche Stempelplakette ist blau.

Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Dafür wenden Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der zuständigen Stellen angesiedelt sind. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der zuständigen Stelle abgestempelt.

Im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die zuständige Stelle vollständig zu erheben und einzutragen.

Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung (ggf. auch Sicherheitsprüfung) haben, kann das Kurzzeitkennzeichen mit der Einschränkung erteilt werden, dass nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder einen angrenzenden Bezirk, und zurück zum Standort durchgeführt werden dürfen. Liegt dann eine gültige Hauptuntersuchung (ggf. auch Sicherheitsprüfung) vor, ist die Einschränkung aufgehoben. (Siehe hierzu § 42 Abs. 7 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

Sollte das Fahrzeug keinem genehmigten Typ entsprechen oder hat es keine Einzelgenehmigung / Einzelbetriebserlaubnis, kann das Kurzzeitkennzeichen mit der Einschränkung erteilt werden, dass nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeuges zuständig ist, oder in einen angrenzenden Bezirk, und zurück zum Standort durchgeführt werden dürfen. (Siehe hierzu § 42 Abs. 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Stelle.

Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Zulassungsbescheinigung Teil I im Original oder Kopie (beidseitig)
  • gültiger Hauptuntersuchungsbericht (ggf. auch Sicherheitsprüfung) bzw. Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Personalausweis oder alternatives Ausweisdokument (z. B. Reisepass) mit aktueller Meldebescheinigung nicht älter als 12 Monate

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) nach § 49 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:

  • formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person und Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll

bei Personen ohne ersten Wohnsitz im Zulassungsbezirk zusätzlich:

  • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis (Käuferadresse oder Verkäuferadresse im Landkreis Diepholz)

bei Firmen zusätzlich:

  • Auszug aus dem Gewerberegister (soweit registerpflichtig gem. § 6 GewO)
  • Auszug aus dem Handelsregister (soweit vorhanden bzw. bei Eintragungspflicht)
  • die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
  • bei Firmen ohne Betriebssitz im Zulassungsbezirk
    • Kaufvertrag mit Fahrzeug-Standortnachweis

bei Vereinen zusätzlich:

  • Vereinsregisterauszug
  • Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht

bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:

  • Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
  • deren Ausweise
  • Angabe des Verwendungszweckes und der Fahrzeugart
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 6 Tage. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Danach darf das Schild im Straßenverkehr nicht mehr verwendet werden.

Rechtsgrundlage
  • § 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Anträge / Formulare

Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person (z. B. Autohändlerin/Autohändler) zu stellen. Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der zuständigen Stelle besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot der zuständigen Stelle steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung. Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen besonderen Fahrzeugschein, den Sie ausfüllen müssen.

Was sollte ich noch wissen?

Kurzzeitkennzeichen gelten nicht im Ausland. Sie dürfen grundsätzlich nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden.

Die Kennzeichen und der Fahrzeugschein brauchen der zuständigen Stelle nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

Bemerkungen

Das Kurzzeitkennzeichen gilt für höchstens 6 Tage.

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