Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind der zuständigen Stelle nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) anzuzeigen.
Bohrungen nach Bundesberggesetz Anzeige
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
nicht angegeben
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie.
Voraussetzungen
nicht angegeben
Welche Unterlagen werden benötigt?
Alle Bohrungen sind der zuständigen Stelle über die Bohranzeigen-Applikation im Internet anzuzeigen. Die für die Anzeige einer Bohrung benötigten Informationen werden in der vorgenannten Anwendung abgefragt.
Welche Gebühren fallen an?
Im Fall des Vorliegens einer Betriebsplanpflicht werden z. B. für die Prüfung des Betriebsplanes Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsenfällig.
Welche Fristen muss ich beachten?
- :2 Wochen
vor Beginn der Arbeiten
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Anträge / Formulare
nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Beim Abteufen von Bohrungen sind auch die nachfolgend genannten Gesetze zu beachten.