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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 2024/106

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Syke beschließt gem. § 58 Absatz 1 Nr.12 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) die Beteiligung der „Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH (VGH)“ an der „GQV Genossenschaft für Qualifizierung und Vermittlung von Personal im Transportgewerbe eG (GQV eG)“ mit maximal 15 Geschäftsanteilen á 1.000,00 EUR (entspricht einer Kapitalbeteiligung von 15.000,00 EUR).

 

Die Vertreter der Stadt Syke, in der Gesellschafterversammlung der VGH GmbH, werden angewiesen der Beteiligung zuzustimmen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Beteiligung an einer Genossenschaft zwecks Fahrpersonalgewinnung im Ausland

 

Der zunehmende Mangel an Arbeitskräften im Bereich Fahrpersonal hat die Geschäftsführung der VGH veranlasst, nach nachhaltigen Lösungen für die Gewinnung von Mitarbeitern aus dem Ausland zu suchen. Obwohl die VGH u. a. aufgrund des Tarifvertrages und der Arbeitsbedingungen hier vor Ort noch ein attraktiver Arbeitgeber ist, fällt es zunehmend schwerer, offene Stellen in angemessener Zeit zu besetzen oder ausrechend Reserven zu bilden, um im Falle von steigenden Arbeitsunfähigkeitszahlen, z.B. durch Grippe, zuverlässig alle Beförderungsleistungen zu erbringen. Die schlechte Situation auf dem hiesigen Arbeitsmarkt war ausschlaggebend dafür, sich mit der Gewinnung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu beschäftigen, um schon allein den durch den demografischen Wandel verursachten Personalbedarf in den nächsten Jahren decken zu können.

 

In Zusammenarbeit mit vergleichbar strukturierten und dimensionierten Unternehmen fand daraufhin ein Austausch mit Experten der Personalvermittlung aus der Seeschifffahrt statt, die über verschiedene Erfahrungen und Erfolge zur Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte verfügen. Dabei geht es um den Aufbau von Strukturen zur Ausbildung von Mitarbeitern, insbesondere Fahrpersonalen, in Schwellen- und Drittweltländern, die von dort nach Deutschland eingebürgert und hier nach entsprechender Integration mit dem Ziel einer hohen Effizienz nachhaltig und langfristig eingesetzt werden sollen.

 

Mit den auf dem Markt bereits existierenden Personalvermittlern, die Rekrutierungsmodelle von ausländischen Arbeitskräften anbieten, konnten bis dato keine nachhaltigen Erfolge erzielt werden.

 

Der Lösungsansatz ist aus Sicht der Geschäftsführung der VGH die Beteiligung an einer neu zu gründenden Vermittlungsgesellschaft, nach den Vorstellungen von mehreren kleineren kommunalen Verkehrsunternehmen in Niedersachsen in Rechtsform einer Genossenschaft. Diese Genossenschaft hat den Zweck der wirtschaftlichen Förderung und Betreuung der Mitglieder, um auf nationalen aber insbesondere auch internationalen Arbeitsmärkten Personal für die Tätigkeit im eigenen Unternehmen zu akquirieren und zu qualifizieren. Bei der Auswahl der Mitglieder wird streng auf Partnerschaften mit homogenen Gesellschafterstrukturen geachtet. Diese sind nach den Vorstellungen der Geschäftsführung der VGH reine kommunale Verkehrsunternehmen. Durch die Begrenzung der Mitgliedschaften wird dafür Sorge getragen, dass kleine Verkehrsunternehmen in der ländlichen Region von der professionellen Personalgewinnung profitieren.

 

Ziel ist letztendlich, die zukünftigen Arbeitskräfte an die Region zu binden. Für einen solchen Erfolg wird die Integration, das On-Boarding, maßgebend sein. Dieses wird mit eigenen personellen und finanziellen Ressourcen nicht zu schaffen sein, dafür braucht es Partnerschaften um den Wirkungsgrad des Finanzierungsbedarfs zu erhöhen und die Risiken wiederum zu teilen.

 

Die Aufgabe der Genossenschaft mündet im Zuge der wirtschaftlichen Förderung in der Beteiligung an einer neu zu gründenden GmbH, die letztendlich die eigentliche Qualifizierung und Vermittlungstätigkeit übernimmt. Die GmbH vermittelt dann die gewonnenen Arbeitskräfte an die Mitglieder der Genossenschaft.

 

Das finanzielle Risiko zur Beteiligung an der Genossenschaft beschränkt sich auf den Geschäftsanteil zzgl. gesetzlicher Rücklagen. Ein Geschäftsanteil beträgt 1.000,00 EUR, die gesetzlichen Rücklagen mind. 5 % der Bilanzsumme. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Das Kapital der Genossenschaft muss der Höhe nach so ausgestaltet werden, dass der laufende Geschäftsprozess und die Beteiligung an der GmbH gewährleistet sind. Es wird derzeit von einer Gesamtkapitalausstattung in Höhe von 85.000 € ausgegangen, die von den Mitgliedern anteilig in Form der Genossenschaftsanteile eingebracht werden.

 

Laut § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages kann „Die Gesellschaft … alle Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind“.

 

§ 6 Abs. 1 Punkt 5. schreibt vor, dass zur Beteiligung an anderen Unternehmen ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich ist.

 

Eine Beteiligung an der Genossenschaft ist bereits genehmigt durch die Gremien der

- Nutzfahrzeuge GmbH, Nordhorn (ÖPNV-Tochter der Bentheimer Eisenbahn AG)

- Delmenhorst-Harpstedter Eisenbahn GmbH (DHE)

- Kraftverkehrsgesellschaft mbH Braunschweig (KVG)

- Stadtbus Goslar GmbH

- Verdener Verkehrsgesellschaft mbH (VVG)

 

Geplant ist Zustimmung zum Beitritt als Genosse bei

- Göttinger Verkehrsbetriebe GmbH

- Stadtverkehr Hildesheim GmbH & Co. KG (SVHI)

 

Grundzüge der Satzung der Genossenschaft

 

Die „GQV Genossenschaft für Qualifizierung und Vermittlung von Personal im Transportgewerbe eG“ ist auf Dauer angelegt. Die Satzung der Genossenschaft basiert auf den Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes.

 

Der Genossenschaftszweck ist nach der Satzung die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder. Gegenstand des Unternehmens ist die Unterstützung der Mitglieder bei der Gewinnung und Qualifizierung von Personal national und international inkl. aller zugehörigen und notwendigen Maßnahmen, die geeignet sind, den Hauptzweck zu fördern und zu unterstützen. Die Genossenschaft kann im Rahmen von § 1 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) andere Unternehmen errichten und erwerben, sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Die Mitgliedschaft können erwerben: Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

 

Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, die Generalversammlung und der Bevollmächtigte der Generalversammlung.

 

Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung und führt ihre Geschäfte nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten.

 

Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter aus. Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen u. a. Änderungen der Satzung, Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrags sowie die Wahl des Vorstandes und des Bevollmächtigten der Generalversammlung. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.

 

Solange die Genossenschaft über nicht mehr als 20 Mitglieder verfügt, hat sie keinen Aufsichtsrat Die gesetzlichen Rechte und Pflichten eines Aufsichtsrates nimmt die Generalversammlung wahr; sie wählt dafür aus ihren Reihen den Bevollmächtigten der Generalversammlung.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nachhaltigkeit:

 

 

Durchführungszeitraum:



 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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28.11.2024 - Rat der Stadt Syke - ungeändert beschlossen