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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 2024/039-04

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Syke beschließt den Antrag des Ortsrates Barrien auf Änderung des FNP und Aufstellung eines B-Planes für das Flurstück 183/3, Flur 12 Gemarkung Barrien (Wessels Weg) abzulehnen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der OR Barrien beantragt die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Flurstück 183/3, Flur 12, Gemarkung Barrien (Wessels Weg). Hier soll weiterer Wohnraum in Barrien durch eine straßenbegleitende Bebauung geschaffen werden. Die Straße „Wessels Weg“ ist bereits erschlossen und mit der Hausnummer 4 besteht bereits eine Bebauung.

 

Die Straße Wessels Weg ist derzeit in einer Breite von ca. 3m in Asphaltbauweise hergestellt. Die Fahrbahndecke weist Schäden wie Schlaglöcher, Abplatzungen, Setzungen und Risse auf. Kenntnisse hinsichtlich des Baugrundes und einer Belastung des Asphaltes liegen nicht vor. Ein RW-Kanal ist nicht vorhanden. Die Fahrbahn entwässert daher aktuell in den unbefestigten und teilweise mit Sträuchern und Büschen bewachsenen Straßenseitenraum. Eine Straßenbeleuchtungsanlage ist ebenfalls nicht vorhanden. Ein SW-Kanal (Freigefälle) ist bis zu Hs.-Nr. 4 vorhanden.

Das zur Bebauung beantragte Grundstück liegt augenscheinlich deutlich tiefer als die Fahrbahn.

 

Siedlungsachse / Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan:

Das Vorhaben ist aktuell dem Außenbereich zuzuordnen. Dies macht eine Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) und eine daraus erfolgende Bauleitplanung erforderlich.

Sollte eine Bauleitplanung für das Flurstück 183/3, Flur 12 erfolgen, kann nicht per se von einer Abrundung der Bebauung gesprochen werden. Zudem steht dem Vorhaben das Gebot zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden (§1 BauGB) entgegen.
Derzeit stehen in Barrien gemäß FNP noch ca. 17,7 ha unbeplante Wohnbaufläche zur Verfügung; davon ca. 10,6 ha in Barrien-Heide. Zusätzlich dazu befinden sich im Ortsgebiet verschiedenste Baulücken. Eine Notwendigkeit der weiteren Flächenversiegelung von 0,3 ha des Flurstücks 183/3 stehen dazu in keinem Verhältnis. 

 

Bauplanungsrechtliche Einschätzung:

Der beantragte Änderungsbereich kann wie folgt beurteilt werden: Es ist aufgrund der Lage des Grundstücks davon auszugehen, dass erhebliche Lärmbelästigungen auf das Plangebiet einwirken werden. Allen voran das hohe verkehrliche Aufkommen der direkt angrenzenden Bundesstraße 6, die nördlich des Plangebiets verläuft. Eine weitere direkt angrenzende Lärmquelle stellt die Bahntrasse Syke-Bremen dar. Dies wird das Aufstellen eines Schallschutzgutachtens notwendig machen; es ist damit zu rechnen, dass Schallschutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

 

Das Sachgebiet Tiefbau weist ferner darauf hin, dass in diesem Bereich mit hohen Grundwasserständen zu rechnen ist. Drückendes Grundwasser wird dafür sorgen, dass eine Oberflächenentwässerung auf dem eigenen Grundstück über Sickermulden oder Rigolen nur bedingt möglich sein wird. Zur weiteren Planung sollte ein Baugrundgutachten angefertigt werden. Es wird bereits jetzt vermutet, dass ein Regenrückhaltebecken notwendig erscheint, welches im Nachhinein Pflege- / Unterhaltungskosten für die Stadt Syke verursachen wird.

 

Zum Straßenrand hat sich ferner eine hohe und dichte Heckenbegrünung entwickelt. Der Erhaltungszustand und die ggf. weitere Aufwertung sind voraussichtlich aufgrund der Nähe zum Außenbereich stark mit der Aufstellung eines FFH Gutachtens verbunden. Im Zuge dessen ist ferner zu klären, inwieweit Kompensationsmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes notwendig sind.

 

Erforderliche Erschließungsmaßnahmen:

  • SW-Kanalisation: Je nach Art der Parzellierung des Flurstücks 183/3 ist ggfs. die Verlängerung des SW-Hauptkanals, der in der Starße Wessels Weg anliegt, erforderlich.
  • RW-Kanalisation: Das auf den Neubaugrundstücken anfallende Oberflächenwasser ist, gemäß dem aktuell gültigen Niedersächsischem Wassergesetz (NWG), auf dem eigenen Grundstück zu verrieseln und darf nicht auf das öffentliche Straßengrundstück abgeleitet werden. Die Entwässerung der Fahrbahn der Straße soll auch zukünftig über den öffentlichen Straßenseitenraum erfolgen. In diesem sind hierfür zu bemessende und zu schützende Entwässerungsmulden herzustellen. Da sich das Gebiet in einer Trinkwasserschutzzone 3a befindet, ist ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren erforderlich.
  • Verkehrliche Erschließung: Um den Begegnungsfall PKW/PKW schadlos durchführen zu können, ist die vorhandene Fahrbahn um 1,75m auf insgesamt 4,75m zu verbreitern. Aufgrund des jetzigen Zustandes ist davon auszugehen, dass die Fahrbahn nach Abschluss der Bebauung auf ihrer gesamten Breite überbaut werden muss. Gemäß gültiger Ratsbeschlusslage ist zukünftig zudem eine Straßenbeleuchtungsanlage vorzuhalten.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Bei einem Aufstellungsbeschluss für einen B-Plan bzw. die Änderung des FNP wird ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Syke und den Maßnahmenträger:innenn geschlossen. Die Planungskosten der Bauleitplanung, die mit der Erschließung und ggf. weitere mit dem Verfahren verbundene Kosten müssen von den Maßnahmenträger:innen übernommen werden.

 

Das Sachgebiet Stadtplanung schätzt die Kosten der Bauleitplanung auf ca. 20.000 bis 30.000 €. Hierin sind die Kosten für die nach der erfoderlichen 5 Jahre Anwuchspflege (Kompensationsvertrag), die Pflege- und Unterhaltungskosten des möglichen RRBs und Erschließungskosten nicht beinhaltet. Die Auflistung von möglichen Folgekosten für die Stadt Syke ist ggf. nicht abschließend.

 

Nachhaltigkeit:

Eine Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ist nicht gegeben – eine Änderung dessen und die Aufstellung eines B-Planes ist daher notwendig.

 

Flächenverbrauch

In § 1a Absatz 1 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) steht hinsichtlich der Begrenzung der Versiegelung von Böden Folgendes: "Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist die Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden. Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung überlassen worden sind."

 

Die sich aus der Neuversiegelung ergebende tatsächliche Flächennutzung wird im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) erfasst. Die Daten werden zudem vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) für alle niedersächsischen Kommunen aufbereitet und setzen sich aus den Siedlungs- und Verkehrsflächen zusammen. Abzurufen sind diese Daten unter LSN-Online (https://www1.nls.niedersachsen.de/statistik/default.asp) - Katasterfläche nach Nutzungsarten (16) der tatsächlichen Nutzung (ALKIS) (Gemeinde; Zeitreihe ab 2011).

 

Bis zum Jahr 2030 dürfen in Niedersachsen maximal 1.095 ha (10,95 km²) pro Jahr zusätzlich versiegelt werden. Das Land Niedersachsen hat eine Fläche von 4.770.990 ha (47.709,9 km²). Die Stadt Syke hat eine Fläche von 12.811 ha (128,11 km²) und darf demnach bis zum Jahr 2030 pro Jahr maximal eine Fläche von 2,94 ha zusätzlich versiegeln.

 

In Barrien stehen gemäß FNP ca. 17,7 ha unbeplanter Wohnfläche zur Verfügung. Sollte die Entwicklung von neuem Bauland notwenig werden, sind diese Flächen vorzugsweise zu beplanen. Eine weitere Flächeninanspruchnahme wird daher als kritisch gesehen.

 

Durchführungszeitraum:

Ein Parallelverfahren benötigt erfahrungsgemäß mindestens 1,5 Jahre Bearbeitungszeit.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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18.09.2024 - Ausschuss für Umwelt und Bauen - ungeändert beschlossen

Erweitern

26.09.2024 - Rat der Stadt Syke - ungeändert beschlossen