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Beschlussvorlage öffentlich - 2024/038
Grunddaten
- Betreff:
-
Lärmaktionsplan der Stadt Syke - Stufe 4 a) Vorstellung des Lärmaktionsplanentwurfs durch das Planungsbüro PGT b) Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (Auslegung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Fachbereich 4 - Bau, Planung und Umwelt
- Verfasser/in 1:
- Herr W. Schneider, Tel: 164-411
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ortsrat der Ortschaft Gödestorf
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05.06.2024
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Erledigt
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Ortsrat der Ortschaft Barrien
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05.06.2024
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Bauen
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Vorberatung
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05.06.2024
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Syke
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Entscheidung
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20.06.2024
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Gemäß § 47d – 47e Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sind Kommunen verpflichtet, Lärmaktionspläne (LAP) aufzustellen. Bereits bestehende Lärmaktionspläne müssen in regelmäßigen Abständen gem. neuer Datengrundlagen / Erkenntnisse des Nds. Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz überprüft und bei Erfordernis überarbeitet werden.
Der Rat der Stadt Syke hat die Ausarbeitung der 3. Stufe des Lärmaktionsplanes am 16.05.2019 beschlossen. Auf Basis des in der Europäischen Union (EU) neu eingeführten einheitlichen Berechnungsverfahrens CNOSSOS (Common Noise Assessment Methods) wurde im Jahr 2022 für alle Hauptverkehrsstraßen eine aktualisierte Lärmkartierung durchgeführt.
Die Zuständigkeit der Lärmaktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen obliegt in Niedersachsen – losgelöst von der Straßenbaulastträgerschaft – den von der Lärmkartierung betroffenen Städten und Gemeinden. Nach einem im Jahr 2022 getroffenen Urteil des EuGH (Rechtssache C‑687/20, 31.03.2022) zieht eine Betroffenheit durch die Lärmkartierung zwangsläufig eine Pflicht zur Lärmaktionsplanung, deren Überarbeitung und Fortführung nach sich. Auf das Ausmaß der Betroffenheit kommt es dabei nicht an.
Die Anforderungen an Lärmaktionspläne ergeben sich aus § 47d Abs. 2 BImSchG in Verbindung mit Anhang V der Umgebungslärmrichtlinie. Danach müssen unter anderem Angaben zur Beschreibung der örtlichen Situation und der Betroffenheit sowie zu den daraus abgeleiteten Maßnahmenvorschlägen und deren erwarteter Wirkung enthalten sein. Darüber hinaus sind die Öffentlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Ausarbeitung zu beteiligen. Die eingehenden Anregungen und Stellungnahmen sind dann abzuwägen und die daraus entstehenden relevanten Ergebnisse einzupflegen.
In Syke sind die Bundesstraße 6 auf kompletter Länge, die Landesstraße 333 von der Bundesstraße 6 bis zur Bahnunterführung (Ernst-Boden-Straße) sowie die Bahntrasse Bremen/Osnabrück auf kompletter Länge betrachtet worden.
Finanzielle Auswirkungen:
Die entstehenden Kosten für die Ausarbeitung des Lärmaktionsplans (Stufe 4) sind durch vorhandene Finanzmittel in der Buchungsstelle 51.1.01.443100-0001 gedeckt.
Nachhaltigkeit:
Der Lärmaktionsplan soll Lärmproblematiken und Lärmauswirkungen in betroffenen Gebieten darstellen und Lösungsansätze aufzeigen. Des Weiteren sollen auch Möglichkeiten dargelegt werden, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Für zukünftige Planungen im Rahmen der Abwägung soll der LAP auch in anderen kommunalen Planungen, insbesondere Bauleitplanverfahren, einfließen, wobei die Verträglichkeit der unterschiedlichen Zielsetzungen zu werten ist. Auch sonstige Planungsträger sollen die dargestellten Ziele in ihre Abwägungsprozesse einbeziehen.
Durchführungszeitraum:
Die Umsetzung erfolgt nach Ratsbeschluss, spätestens im dritten Quartal 2024.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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7 MB
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