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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 2024/021

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

a) Der Rat beschließt über die während der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen samt Abwägung aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechend der Vorschläge aus Anlage 1.

 

b) Der Rat beschließt den Bebauungsplan Nr. 25 (03/79) „Im Sudbrock“ aus Anlage 2 einschließlich dessen Begründung aus Anlage 3 als Satzung.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Der Rat der Stadt Syke hat in seiner Sitzung am 14.09.2023 dem Planentwurf des Bebauungsplan Nr.25 (3/79) „Im Sudbrock“ und dessen Begründung zugestimmt. Ferner beschloss er die öffentliche Auslegung gem. BauGB.

 

 

Die Beteiligung wurde entsprechend am 19.09.2023 bekannt gemacht. Diese erfolgte dann vom 25.09.2023 bis einschließlich 27.10.2023. Die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden abgewogen (Anlage 1) und im Bebauungsplan nebst Begründung (Anlagen 2 und 3) berücksichtigt.

 

Im Folgenden sollen auszugsweise die wichtigsten Themen aus der Beteiligung genannt werden:

 

Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ein:

 

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB gingen zwei Stellungnahmen ein. Diese waren inhaltlich ähnlich, insbesondere bezüglich der Abstände zu den westlich und südlich angrenzenden besonders schützenswerten Strukturen aus Sicht von Natur und Landschaft. Dies betrifft auch die Ziele und Grundsätze der Raumordnung aus dem Landesraumordnungsprogramm und dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Diepholz, insbesondere im Hinblick auf den Abstand zum Wald. Die Stadt Syke hat sich mit diesen Argumenten erneut auseinandergesetzt und kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Ziele und Grundsätze durch die hier vorliegende Planung nicht verletzt werden. Die Begründung wurde um diese Auseinandersetzung ergänzt.

 

 

Aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden folgende Hinweise vorgebracht:

 

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB gingen vierzehn Stellungnahmen ein. Achtzehn Träger öffentlicher Belange (TöB) hatten keine Anregungen vorgebracht.

 

Der Landkreis Diepholz regte an, die externe Kompensationsfläche zeichnerisch zu verorten. Dem wurde nachgekommen. Weitere Anpflanzungen innerhalb des Plangebietes als Kompensationsmaßnahmen anzusetzen wurde vom Landkreis für nicht zielführend angesehen. Dieser Einschätzung folgte die Stadt Syke nicht. Grund dafür ist der Wille, die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer zu verpflichten, Grünstrukturen anzulegen. Ferner merkte der Landkreis an, dass die festgesetzte Pflanzliste hinsichtlich nicht einheimischer Arten überarbeitet werden sollte. Dem folgte die Stadt Syke nicht. Grund dafür ist, dass diese nicht einheimischen Arten klimaresistenter sind. Der Landkreis hinterfragte die restriktiven Regelungen zu Werbeanlagen. Zielsetzung dieser Bauvorschriften ist es jedoch, eine übermäßige Anzahl an Werbeanlagen zu vermeiden und somit die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu minimieren. Die Festsetzung wurde daher nicht geändert. Es wurde der Hinweis gegeben, dass aufgrund der langjährigen gewerblichen Nutzung ggf. Altlasten vorliegen könnten. Der Hinweis wurde aufgenommen. Aus Sicht des Denkmalschutzes wurden Hinweise zu einer an das Plangebiet grenzenden archäologischen Schutzfläche mit gut erhaltenen, mittelalterlichen Wölbackerbeeten gegeben. Die Planzeichnung und Begründung wurde um entsprechende Hinweise und Aussagen ergänzt.

 

Die Avacon Netz GmbH verwies auf eine Transformatorenstation im Plangebiet, welche ggf. zu versetzen sei. Weitere Ver- und Entsorgungsunternehmen verwiesen ebenfalls auf deren bauliche Anlagen. Hinweise zu Ver- und Entsorgungsanlagen sowie zu entsprechenden Leitungsträgern wurden auf der Planzeichnung nebst Begründung aufgenommen und sind im Rahmen der nachgeordneten Planung zu ermitteln und festzulegen.

 

Bzgl. der Festsetzung, dass eine kleinflächige Gewerbeansiedlung möglich sein soll, wiederholte die Industrie- und Handelskammer Hannover ihre Auffassung, dass Einzelhandelsansiedlungen an diesem Standort ggf. nicht zielführend seien. Diese Auffassung teilt die Stadt Syke nicht. Nicht großflächiger Einzelhandel, wie z. B ein Getränkemarkt o.ä., soll nicht ausgeschlossen werden. Großflächiger Einzelhandel hingegen ist grundsätzlich in Mischgebieten nicht zulässig.

 

Das BUND-Umweltzentrum regte erneut den Erhalt der Villa im Plangebiet an. Ein Erhalt der Villa auf dem Gelände wurde seitens des Projektentwicklers angestrebt und geprüft, ist jedoch nicht unter vertretbarem ökonomischem Aufwand umsetzbar. Weiterhin wurde ein größerer Abstand zwischen geplanter Bebauung und der westlich angrenzenden Hacheniederung angeregt. Dem wurde nicht gefolgt, weil nicht zu erkennen ist, dass hier eine relevante Beeinträchtigung des Biotopes die Folge ist. Auch zur südlichen Seite wurde der Waldabstand von 20 m nicht für ausreichend erachtet. Der genannte Abstand wird zum Schutz des südlich befindlichen Landschaftsschutzgebietes jedoch für ausreichend erachtet. Beide Abstände wurden im Zuge der Abstimmung mit den entsprechenden Fachbehörden als für ausreichend erachtet. Einzelne Bäume sollten planungsrechtlich gesichert werden. Dem wurde nicht nachgekommen. Sollte es sich bei der anschließenden konkretisierenden Planung von Gebäuden und Freiflächen herausstellen, dass einzelne (und erhaltenswerte) Bäume erhalten werden können, so wird das dann auf dieser Ebene gesichert. Der BUND regte weiterhin die verpflichtende Fassadenbegrünung an Privathäusern an. Dem wird, neben weiteren grünordnerischen Vorgaben in diesem Bereich, eingeschränkt gefolgt. Abschließend sollte ein Löschteich einem Löschwasserbrunnen vorgezogen werden. Dieser Anregung wurde aus Gründen der besseren Ausnutzungsmöglichkeit des Grundstückes und somit zur Vermeidung der Inanspruchnahme weiterer Außenbereichsflächen nicht gefolgt.

 

Die Landwirtschaftskammer, Bezirksstelle Nienburg, wies darauf hin, dass die Kompensation der Planung inmitten eines landwirtschaftlich genutzten Ackers ggf. überdacht werden sollte. Der Anregung wurde nicht gefolgt. Der Standort ist mit dem Flächeneigentümer abgestimmt und entsprechend im Kompensationsvertrag mit der Stadt Syke sowie in der Planzeichnung nebst Begründung vermerkt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Es entstehen der Stadt Syke keine Kosten.

 

Nachhaltigkeit:

 

Die Revitalisierung einer brachgefallenen Fläche an der Bundesstraße 6 nördlich der Kernstadt und südlich der Landesstraße 340, welche im Flächennutzungsplan bereits als Mischgebiet dargestellt war bzw. ist, kann nunmehr planungsrechtlich gesteuert werden. Die Beendigung eines städtebaulichen Missstandes und gleichzeitige Schaffung eines attraktiveren Eingangsbereiches für die Ortschaft Syke kann somit Sorge getragen werden. Derzeit bestehen für den Bereich verschiedene Ansiedlungsvorhaben. Die Diakonie Himmelsthür e. V. plant Gebäude mit Räumlichkeiten für Menschen mit Behinderungen. Weiterhin bestehen Überlegungen für die Errichtung eines oder mehrerer Mehrfamilienhäuser und für einen (nicht großflächigen) Einzelhandelbetrieb. Im vorliegenden Bebauungsplan sind insbesondere die räumlichen Planungen für die baulichen Anlagen und das Einfügen der Strukturen in die umgebenden Grünstrukturen gesichert. Der entsprechende Kompensationsbedarf kann teilweise im Plangebiet erfolgen. Größtenteils erfolgt dieser auf einer Ackerfläche der Flur 12, Flurstücke 216/1 und 217/1 östlich des Fuchsweges in der Gemarkung Barrien. Hier wird mesophiles Grünland nebst weiteren Anpflanzungen entwickelt.

 

Durchführungszeitraum:


Nach Satzungsbeschluss wird die amtliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Diepholz erfolgen. Damit erlangt der Bebauungsplan seine Rechtswirksamkeit. Die Bekanntmachung des Amtsblattes erfolgt in der Regel am ersten Werktag eines jeden Monats.

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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03.04.2024 - Ortsrat der Ortschaft Syke - zur Kenntnis genommen

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11.04.2024 - Ausschuss für Umwelt und Bauen - ungeändert beschlossen

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25.04.2024 - Rat der Stadt Syke - ungeändert beschlossen