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Beschlussvorlage öffentlich - 2023/062-02
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Syke - Änderung der Wertgrenzen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- Bürgermeisterin
- Verfasser/in 1:
- Frau A. Kehl, Tel:164-510
- Verfasser/in 2:
- Herr P. Pawlik, Tel:164-124
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Syke
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Entscheidung
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13.12.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Syke beschließt die Änderung der Geschäftsverteilung im Rahmen der Wertgrenzen der Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß „Änderungsvorschlag“ der Anlage zu dieser Beschlussvorlage. Die Verwaltung erstellt eine entsprechende Neufassung der Richtlinie.
Sachverhalt
Sachverhalt:
A) Begründung des Änderungsvorschlags im Hinblick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge
Bezogen auf die Zuständigkeit der Sachbearbeitung, orientieren sich die zur Änderung vorgeschlagenen Beträge im Bereich der Beschaffung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen an der in den niedersächsischen haushalts- und vergaberechtlichen Vorschriften verankerten Grenzziehung bei 20.000 € ohne Umsatzsteuer (23.800 € inkl. 19 % USt). Unterhalb dieses Betrags gelten kommunalspezifische Regelungen, während ab diesem Betrag übergeordnete vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind (vgl. § 2 Abs. 1 NTVergG, § 28 Abs. 2 KomHKVO, Präambel der Beschaffungsrichtlinie der Stadt Syke).
Die neue Zuständigkeit der Sachbearbeitungsebene für die Erteilung von Aufträgen für freiberufliche Leistungen bis zu Auftragssummen von je 11.900 € (inkl. 19 % USt) korrespondiert mit der in der Beschaffungsrichtlinie der Stadt verankerten Regelung, dass Aufträge dieser Art bis zu einem geschätzten Auftragswert von 10.000 € netto ohne Ausschreibungsverfahren („direkt“) vergeben werden dürfen.
Die Verwaltungsleitung sollte künftig unabhängig von der Auftragssumme die finale Entscheidung über die Zuschlagserteilung und die Unterzeichnung von Auftragsschreiben treffen dürfen, sofern die benötigten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Diese Regelung wurde bereits erfolgreich bei den in Zusammenhang mit dem Bauprojekt Hallenbad stehenden Auftragsvergaben praktiziert. Sie strafft und beschleunigt die Durchführung von Vergabeverfahren, indem unabhängig von den Sitzungsterminen des Verwaltungsausschusses vorgegangen werden kann. Bei Bauaufträgen ermöglicht sie die Einhaltung der Vorgabe in § 10 Abs. 4 VOB/A, dass die den Bietern auferlegte Bindefrist regelmäßig 30 Kalendertage nicht überschreiten soll.
An die Stelle der bisherigen Verpflichtung der Verwaltung, ab einer Auftragssumme von 250.000 € inkl. 19 % USt einen Beschluss des Verwaltungsausschusses einzuholen, tritt die Vorgabe, dass der Verwaltungsausschuss über solche getroffenen Vergabeentscheidungen zeitnah informiert wird.
Die der Vergabestelle zugewiesene Befugnis orientiert sich am bisherigen Betrag von 75.000 € für diese Hierarchie-Ebene. Sie wurde unter Berücksichtigung der inflationären Preisentwicklung und zur Entlastung der Verwaltungsleitung „nach oben geglättet“.
B) Erläuterungen zu den sonstigen Änderungen
Aus der Erfahrung der letzten Jahre ergibt sich, dass die Wertgrenzen für die Stundung von Forderungen sowie die befristeten und unbefristeten Niederschlagungen nicht mehr zeitgemäß sind. Insbesondere trifft dieses für die Gewerbesteuer zu, die den wesentlichen Anteil an den zu erstellenden Vorlagen ausmacht. Die Steuerzahlungen haben sich gegenüber den 90-ziger Jahren erheblich erhöht. Bei der Stundung führt dieses zu einem verzögerten Verfahren, da nach Eingang des Stundungsantrages zunächst Rückfragen notwendig sind bzw. Unterlagen zum Nachweis der Stundungsvoraussetzungen eingeholt werden. Sofern dann nicht zeitnah eine Sitzung des Verwaltungsausschusses stattfindet, gibt es zeitliche Verzögerungen. In etlichen Fällen haben die Steuerpflichtigen dann die Ratenzahlungen schon abgeschlossen bevor die Genehmigung erteilt wird.
Bei den Niederschlagungen (befristet bzw. unbefristet) gibt es fast keinen Ermessensspielraum, da in der Regel Insolvenzverfahren vorliegen, die nach gesetzlichen Vorgaben zu bearbeiten sind. Vollstreckungsverfahren dürfen dann meistens zeitlich nicht oder gar nicht fortgeführt werden. Zunächst erfolgt bei befristeten Niederschlagungen eine Wertberichtigung, die dann nach § 34 Abs. 2 KomHKVO nach Abschluss des Insolvenzverfahrens als uneinbringliche Forderungen spätestens nach 5 Jahren der Wertberichtigung auszubuchen ist.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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245,9 kB
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