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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - 2023/062-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Syke beschließt die Hauptsatzung der Stadt Syke mit den nachfolgenden Änderungen:

 

a) § 9 Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenz

 

(1) Abgeordnete, ausgenommen die oder der Vorsitzende der Vertretung, können an Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen,

1. wenn dies von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung in der Ladung angeordnet wurde oder

2. sofern sie aus wichtigen Gründen an einer Teilnahme in Präsenz verhindert sind. Solche wichtigen Gründe sind insbesondere

1) Krankheit

2) familiäre Aufgaben wie die Betreuung eines Kindes oder die Pflege von Angehörigen

3) ausbildungs-, berufs- und urlaubsbedingte Abwesenheiten oder

4) ein sonstiger wichtiger Grund.

 

(2) Die Teilnahme an Sitzungen durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik ist der Verwaltung bis zum 5. Tag vor der Sitzung oder unverzüglich nach Entstehen des Grundes unter Angabe eines Grundes anzuzeigen. Für die Prüfung der Einhaltung der Frist und das Vorliegen eines hinreichenden Grundes ist der oder die Vorsitzende der Vertretung zuständig.

 

(3) Sind auf der Tagesordnung Wahlen im Sinne des § 67 NKomVG, geheime Abstimmungen nach § 66 Abs. 2 NKomVG oder Beratungen von Angelegenheiten, zu deren Geheimhaltung die Kommune nach § 6 Abs. 3 Satz 1 NKomVG verpflichtet ist, vorgesehen, so ist eine Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik unzulässig.

 

(4) Anhörungen nach § 62 Abs. 2 NKomVG können durch Zuschaltung der anzuhörenden Person per Videokonferenztechnik durchgeführt werden.

 

(5) Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung durch namentliche Nennung für das Protokoll fest, welche Abgeordneten durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen. Die zugeschalteten Abgeordneten stimmen nach namentlichem Aufruf durch die oder den Vorsitzenden ab.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Sitzungen der Ausschüsse entsprechend.

 

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ortsräte.

 

b) § 10 Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG

 

Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Stadt, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzung des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

 

c) § 12 Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Syke, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, werden nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG im Internet unter der Adresse https://www.diepholz.de/amtliche-bekanntmachungen im elektronischen Amtsblatt für den Landkreis Diepholz verkündet bzw. bekannt gemacht.

 

(2) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, auf der Internetseite der Stadt Syke unter der Adresse www.syke.de. Unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ erfolgt in der Kreiszeitung „Ausgabe Syke“ und im Syker Kurier ein Hinweis auf die amtliche Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Syke.

 

Soweit Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen, erfolgen die ortsüblichen Bekanntmachungen durch Aushang (mit einer Aushangsfrist von einer Woche, soweit Rechtsvorschriften keine andere Frist vorsehen) im Foyer des Rathauses der Stadt Syke, Hinrich-Hanno-Platz 1, 28857 Syke während der Öffnungszeiten des Rathauses und nachrichtlich auf der Internetseite der Stadt Syke unter der Adresse www.syke.de.

 

(3) Vergaberechtlich erforderliche Bekanntmachungen sind keine Bekanntmachungen im Sinne dieser Vorschrift. Für sie gelten ausschließlich die vergaberechtlichen Regelungen.

 

d) Redaktionelle Änderungen in der Hauptsatzung

 

Es erfolgen redaktionelle Änderungen entsprechend der beschlossenen Hauptsatzung. Hierzu zählen unter anderem die Anpassungen der Paragraphen, Datumsanpassungen und das Inkrafttreten der Hauptsatzung.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zu a) § 9 „Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenz“

Der § 64 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wurde zum 23. März 2022 unteranderem dahingehend ergänzt, dass nach Absatz 3 die Abgeordneten an Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen können, soweit die Hauptsatzung dies zulässt. Somit können Hybridsitzungen unabhängig von einer epidemischen Lage durchgeführt werden. Bisher sind diese Sitzungen nur nach § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NKomVG zulässig gewesen.

 

Immer mehr Kommunen schaffen die Möglichkeit, dass Hybridsitzungen für politische Sitzungen möglich sind und auch in vielen anderen Bereichen werde bereits mit Videokonferenztechnik gearbeitet.

 

Durch die Zulassung von Hybridsitzungen in der Hauptsatzung kann das Ehrenamt besser mit dem Berufs- und Privatleben vereinbart werden. Dadurch wird die Attraktivität des Ehrenamtes gefördert, sowie eine gewisse Flexibilität geschaffen.

 

Zu b) § 10 „Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG“

Zurzeit enthält die Hauptsatzung die Regelung, dass es zwei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gibt. Im Laufe der Jahre hat sich bemerkbar gemacht, dass der Umfang, gerade im Bereich für die repräsentative Vertretung der Stadt, für die Bürgermeisterin und die ehrenamtlichen Vertreter zugenommen hat. Die Hauptsatzung soll deswegen angepasst werden, sodass es drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gibt.

 

Zudem wird gesetzlich durch den § 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG ermöglicht, dass es drei ehrenamtliche Vertreter geben darf. Die umliegenden Kommunen haben bereits drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

 

Zu c) § 12 „Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen“

Damit Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen rechtssicher erfolgen, mussten kleine Anpassungen an der Hauptsatzung vorgenommen werden.

 

Die Änderungen sind auch in der beigefügten Anlage noch einmal aufgeführt.
 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Für die Tätigkeit als ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90,00 € gezahlt. Die Haushaltsmittel stehen unter der BST. 11.1.05.442100 zur Verfügung.

 

Nachhaltigkeit:

-

 

Durchführungszeitraum:

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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13.12.2023 - Rat der Stadt Syke - geändert beschlossen