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Beschlussvorlage öffentlich - 2023/062

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Syke beschließt folgende Hauptsatzung der Stadt Syke:

 

STADT SYKE

HAUPTSATZUNG

 

In der Fassung vom 29.06.2023

 

Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), geändert durch Artikel 29 des Gesetzes zur Anpassung von Landesgesetzen an das Nds. Kommunalverfassungsgesetz sowie zur Änderung des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des Nds. Kommunalverfassungsrechts vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353), hat der Rat der Stadt Syke in seiner Sitzung am 29.06.2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:

 

§ 1

Name und Bezeichnung

 

(1) Die Stadt führt den Namen „Syke" und die Bezeichnung „Stadt".

 

(2) Die Namen der am 28.02.1974 aufgelösten Gemeinden werden als Ortschaftsbezeichnungen weitergeführt. In der Stadt Syke sind folgende Ortschaften gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 NKomVG gebildet:

 

  • Ortschaft Syke
  • Ortschaft Barrien
  • Ortschaft Gessel
  • Ortschaft Ristedt
  • Ortschaft Okel
  • Ortschaft Gödestorf aus den Ortsteilen Gödestorf, Osterholz und Schnepke
  • Ortschaft Heiligenfelde zuzüglich der Grundstücke in der Straße „Gut Hoope“ mit den Hausnummern 1, 2, 4 und 6
  • Ortschaft Wachendorf
  • Ortschaft Henstedt aus den Ortsteilen Henstedt und Jardinghausen abzüglich der Grundstücke in der Straße „Gut Hoope“ mit den Hausnummern 1, 2, 4 und 6
  • Ortschaft Steimke

 

Die Ortschaftsgrenzen sind in der als Anlage beigefügten Karte festgelegt.

 

§ 2

Hoheitszeichen, Dienstsiegel

 

(1) Das Wappen der Stadt Syke zeigt auf einem Schild eine aufrecht stehende schwarze Bärenklaue mit roten Krallen auf goldenem Grund.

 

(2) Die Farben der Stadt Syke sind schwarz-gold. Die Stadtflagge trägt zusätzlich das Wappen der Stadt.

 

(3) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Unterschrift „Stadt Syke Landkreis Diepholz“.

 

(4) Die Ortschaft Barrien ist berechtigt, das Wappen und die Flagge der früheren Gemein-de als Zeichen der engeren Gemeinschaft weiter zu zeigen. Dieses Wappen zeigt ein blau-silber geteiltes Feld, im oberen blauen Feld eine goldene Waage, deren Schalenschnüre mit einem freischwebenden silbernen Schwert, golden und gerifft, belegt sind, unten im silbernen Feld ein halbes Wassermühlenrad.

 

(5) Die Farben der Ortschaft Barrien sind blau-weiß. Die Flagge trägt zusätzlich das Wappen der Ortschaft Barrien.

 

§ 3

Ratszuständigkeit

 

(1) Der Beschlussfassung des Rates bedürfen

 

  1. Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG (Verfügungen über Vermögen der Stadt Syke), deren Vermögenswert die Höhe von 25.000 Euro übersteigt,
  2. Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG (Übernahme von Bürgschaften usw.) deren Vermögenswert die Höhe von 17.500 € übersteigt, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  3. Entscheidungen i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 18 NKomVG (Errichtung, Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen usw.) deren Vermögenswert hinsichtlich des betroffenen Stiftungsvermögens die Höhe von 17.500 € übersteigt,
  4. Verträge i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG (Verträge mit Ratsmitgliedern usw.) de-ren Vermögenswert die Höhe von 2.500 € übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen wurden.

 

(2) Der Rat behält sich gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 NKomVG die Beschlussfassung über den Verkauf von Gewerbegrundstücken vor.

 

(3) Die Zuständigkeiten, insbesondere die Festlegung der Wertgrenzen für Geschäfte der laufenden Verwaltung, erfolgen durch Einzelbeschluss.

 

§ 4

Beschließende(r) Ausschuss/Ausschüsse

 

Von der Möglichkeit die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses nach § 76 Abs. 3 Satz 1 NKomVG auf Ausschüsse zu übertragen, wird kein Gebrauch gemacht.

 

§ 5

Ortsräte

 

(1) In den Ortschaften Syke, Barrien, Gessel, Gödestorf, Henstedt, Heiligenfelde, Okel, Ristedt, Steimke und Wachendorf werden Ortsräte gewählt.

 

(2) Die Ortsräte bestehen aus jeweils fünf Mitgliedern.

 

(3) Ratsmitglieder, die in der Ortschaft wohnen, gehören gemäß § 91 Abs. 3 NKomVG dem Ortsrat mit beratender Stimme an.

 

§ 6

Aufgaben der Ortsbürgermeister

 

Die Ortsbürgermeister/-innen nehmen Hilfsfunktionen für die Stadtverwaltung im Rahmen einer von der/dem Bürgermeister/-in zu erlassenden Dienstanweisung, in der die Aufgaben im Einzelnen aufzuführen sind, wahr.

 

§ 7

Beamtinnen und Beamte auf Zeit

 

Außer der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister wird die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter als Erste Stadträtin oder Erster Stadtrat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

§ 8

Verwaltungsausschuss

 

Dem Verwaltungsausschuss gehören neben der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister, den 8 Beigeordneten auch die Mitglieder nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 NKomVG (Grundmandat) und die weiteren Beamtinnen und Beamten auf Zeit mit beratender Stimme an.

 

§ 9

Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenz

 

(1) Abgeordnete, ausgenommen die oder der Vorsitzende der Vertretung, können an Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen,

  1. wenn dies von der Haupverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Vertretung in der Ladung angeordnet wurde oder
  2. sofern sie aus wichtigen Gründen an einer Teilnahme in Präsenz verhindert sind. Solche wichtigen Gründe sind insbesondere

1)      Krankheit

2)      familiäre Aufgaben wie die Betreuung eines Kindes oder die Pflege von Angehörigen

3)      ausbildungs-, berufs- und urlaubsbedingte Abwesenheiten oder

4)      ein sonstiger wichtiger Grund.

(2) Die Teilnahme an Sitzungen durch Zuschaltung per Videkonferenztechnik ist der Verwaltung bis zum 5. Tag vor der Sitzung oder unverzüglich nach Entstehen des Grundes unter Angabe eines Grundes anzuzeigen. Für die Prüfung der Einhaltung der Frist und das Vorliegen eines hinreichenden Grundes ist der oder die Vorsitzende der Vertretung zuständig.

 

(3) Sind auf der Tagesordnung Wahlen im Sinne des § 67 NKomVG, geheime Abstimmungen nach § 66 Abs. 2 NkomVG oder Beratungen von Angelegenheiten, zu deren Geheimhaltung die Kommune nach § 6 Abs. 3 Satz 1 NKomVG verpflichtet ist, vorgesehen, so ist eine Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik unzulässig.

 

(4) Anhörungen nach § 62 Abs. 2 NKomVG können durch Zuschaltung der anzuhörenden Person per Videokonferenztechnik durchgeführt werden.

 

(5) Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung durch namentliche Nennenung für das Protokoll fest, welche Abgeordneten durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik an der Sitzung teilnehmen. Die zugeschalteten Abgeordneten stimmen nach namentlichem Aufruf durch die oder den Vorsitzenden ab.

 

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Sitzungen der Ausschüsse entsprechend.

 

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ortsräte.

 

§ 10

Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 81 Abs.2 NKomVG

 

Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Stadt, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzung des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

 

§ 11

Anregungen und Beschwerden

 

(1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Stadt gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Stadt vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.

 

(2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist.

 

(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Stadt Syke zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Absichten u.s.w.).

 

(4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen.

 

(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.

 

(6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen.

 

§ 12

Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Syke, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, werden nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NKomVG im Internet unter der Adresse https://www.diepholz.de/amtliche-bekanntmachungen im elektronischen Amtsblatt für den Landkreis Diepholz verkündet bzw. bekannt gemacht.

 

(2) Ortsübliche Bekanntmachungen erfolgen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, auf der Internetseite der Stadt Syke unter der Adresse www.syke.de.

 

Unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ erfolgt in der Kreiszeitung „Ausgabe Syke“ und im Syker Kurier ein Hinweis auf die amtliche Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Syke.

 

Soweit Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen, erfolgen die ortsüblichen Bekanntmachungen durch Aushang (mit einer Aushangsfrist von einer Woche, soweit Rechtsvorschriften keine andere Frist vorsehen) im Foyer des Rathauses der Stadt Syke, Hinrich-Hanno-Platz 1, 28857 Syke während der Öffnungszeiten des Rathauses und nachrichtlich auf der Internetseite der Stadt Syke unter der Adresse www.syke.de.

 

(3) Vergaberechtlich erforderliche Bekanntmachungen sind keine Bekanntmachungen im Sinne dieser Vorschrift. Für sie gelten ausschließlich die vergaberechtlichen Regelungen.

 

§ 13

Einwohnerversammlungen und Anliegerversammlungen

 

Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Stadt oder für Teile des Stadtgebietes oder für Ortschaften. Die Rechte der Ortsräte nach § 94 Abs. 1 Satz 3 NKomVG bleiben unberührt. Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind gemäß § 11 Hauptsatzung mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen. Rats- und Ortsratsmitglieder sind zu diesen Veranstaltungen besonders einzuladen. Fraktionen und Gruppen ist bei Bedarf Gelegenheit zur Darstellung ihres Standpunktes zu geben.

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Syke vom 15.12.202, sowie die 1. Änderung der Hauptsatzung vom 16.03.2022 außer Kraft.

 

 

Syke, den 29.06.2023

 

 

gez. Suse Laue  

Bürgermeisterin

 

 


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der § 64 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) wurde zum 23. März 2022 unteranderem dahingehend ergänzt, dass nach Absatz 3 die Abgeordneten an Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen können, soweit die Hauptsatzung dies zulässt. Somit können Hybridsitzungen unabhängig von einer epidemischen Lage durchgeführt werden. Bisher sind diese Sitzungen nur nach § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NKomVG zulässig gewesen.

 

Aus diesem Grund soll die Hauptsatzung der Stadt Syke angepasst werden, sodass unter bestimmten Voraussetzungen Hybridsitzungen stattfinden können.

 

In der Hauptsatzung ist unter § 9 die Teilnahme durch Zuschaltung per Videokonferenz eingefügt worden. Dadurch haben sich die nachfolgenden Paragrafen verschoben.

 

Des Weiteren soll § 10 „Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG“ dahingehend geändert werden, dass es drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gibt, anstatt nur zwei.

 

Zudem sollen Streichungen und Ergänzungen in § 12 „Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen“ erfolgen. Durch die Streichung des ersten Absatzes verschieben sich die nachfolgenden Absätze jeweils. Des Weiteren wird ein neuer Absatz drei eingefügt.

 

Die genauen Änderungen sind der Anlage (Hauptsatzung mit Änderung) zu entnehmen.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Nachhaltigkeit:

 

 

Durchführungszeitraum:



 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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13.12.2023 - Rat der Stadt Syke - geändert beschlossen