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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2026/028

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Syke beschließt die als Anlage 1 beigeführte 1. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Syke auf Grundlage der als Anlage 2 beigefügte Gebührenkalkulation für die Jahre 2026/2027 mit einer Straßenreinigungsgebühr von

0,72 € je Quadratwurzeleinheit in der Reinigungsklasse a und

0,48 € je Quadratwurzeleinheit in der Reinigungsklasse c.

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt Syke hat in seiner Sitzung am 28.11.2024 die Neufassung der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung beschlossen.

 

Mit Inkrafttreten der neuen Satzung bestehen drei Reinigungsklassen:

 

 Reinigungsklasse a: Fahrbahnrand und Rinne (Stadtgebiet und Ortschaften)

 Reinigungsklasse b: Fahrbahn, Rinne und Gehweg (nur Hauptstraße)

 Reinigungsklasse c: Winterdienst an Fahrradrouten des Mobilitätskonzeptes

 

Im Zuge der Neugestaltung der Straßenreinigung ist der Gebührenmaßstab vom bisherigen Frontmetermaßstab auf den Quadratwurzelmaßstab umgestellt worden. Der Quadratwurzelmaßstab ist ein flächenbezogener Maßstab. Hierzu wird die Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstückes gezogen. Der Quadratwurzelmaßstab ist aufgrund seiner Eigenart in besonderer Weise dazu geeignet, um die von der Rechtsprechung geforderte Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu gewährleisten. Das mathematische Verfahren ist präzise (Bestimmheitsgebot) und kann auf (für den Gebührenpflichtigen) intransparente, manuelle Messvorgänge, Hilfs- und Projektionslinien verzichten. Bei diesem Maßstab haben deshalb Zufälligkeiten, die sich aus der Form der Grundstücke, ihrer Ausrichtung oder Lage zur Straße ergeben, keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe. Der Quadratwurzelmaßstab macht die Grundstücke für die Gebührenberechnung vergleichbar.

 

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 30.01.2017 (9 LB 194/16) die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Barsinghausen, die u.a. auf dem Frontmetermaßstab beruhte; für unwirksam erklärt. Das Nds. Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 24.04.2024 (9 LC 138/20) entschieden, dass die Ersetzung des bisherigen Frontmetermaßstabs durch den Quadratwurzelmaßstab im Einklang mit höherrangigen Recht, insbesondere mit § 52 Abs. 3 Satz 4 Nds. Straßengesetz i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG und mit Art. 3 Abs. 1 GG. Damit wurde die Entscheidung des VG Lüneburg vom 27.05.2020 (3 A 94/18), wonach der Quadratwurzelmaßstab als flächenbezogener Maßstab dem Gebot der sachgerechten Heranziehung zu einer Straßenreinigungsgebühr als Benutzungsgebühr gerecht wird, bestätigt.

 

Da die Umstellung der Bemessungsgrundlage sich als sehr aufwändig herausgestellt hat, wurde zunächst lediglich die Reinigungsklasse b kalkuliert. Da nunmehr die erforderlichen Grundlagen vorliegen, erfolgt jetzt die Kalkulation der Reinigungsklassen a und c.

 

Die von der Firma Heyder + Partner durchgeführte Gebührenkalkulation ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

Es ergibt sich eine kostendeckende Gebühr von

  0,72 € je Quadratwurzeleinheit in der Reinigungsklasse a,

25,04 € je Quadratwurzeleinheit in der Reinigungsklasse b und

  0,48 € je Quadratwurzeleinheit in der Reinigungsklasse c.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Durch die anfallenden Gebühren werden die Aufwendungen der Stadt für die Reinigung der Hauptstraße zu 75 % gedeckt. Es verbleibt ein städtischer Anteil von 25 % der Haushaltsaufwendungen.

 

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Durchführungszeitraum:

Die 1. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Syke tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

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Anlagen

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