Ratsinformationssystem
Informationsvorlage - 2025/096-03-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Grundsatzbeschluss zum Zustimmungsverfahren §36a BauGB : "Bau-Turbo" - hier: Änderungsantrag Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Stellungnahme der Verwaltung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Stabstelle Steuerung
- Verfasser/in 1:
- Frau T. Heinrich, Tel: 164-412
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Bauen
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Zur Kenntnis
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29.01.2026
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Zur Kenntnis
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Erledigt
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Rat der Stadt Syke
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Abschließend zur Kenntnis
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29.01.2026
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Sachverhalt
Zu dem Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen wird wie folgt Stellung genommen.
Grundsätzliches:
Die Bestimmungen des Bau-Turbos sind in Kraft getreten. Die Idee des Gesetzes ist, dass mit dem Bau-Turbo schneller und mehr Wohnraum geschaffen werden kann. Wohnraumbedarfe bestehen auch in Syke.
Die Zustimmungsgrundlagen dienen dazu, auf transparenter Grundlage Entscheidungen für eine Zustimmung oder Nicht-Zustimmung treffen zu können. Die Zustimmungsgrundlagen sind Richtlinien für die politischen Entscheidungsträger ebenso wie die Mitarbeitenden im Rathaus. Sie dienen der Transparenz für Politik, Verwaltung sowie Bauwilligen und Bürgerinnen und Bürger.
Da bereits jetzt Entscheidungen über Zustimmungen getroffen werden müssen, sollten für transparente Entscheidungen die Zustimmungsgrundlagen beschlossen werden.
In zahlreichen Workshops und Schulungen wurden bereits die planungsrechtlichen, baurechtlichen und verwaltungsrechtlichen Aspekte des Bauturbos betrachtet.
Sollten aufgrund einer weiteren rechtlichen Betrachtung durch den Städtetag oder einer rechtlichen Begutachtung durch einen vom Kommunalverbund beauftragten Rechtsanwalt Schärfungen in der Formulierung der Zustimmungsgrundlagen erforderlich werden, können diese nachgearbeitet werden.
Zu den einzelnen Anträgen wird wie folgt Stellung genommen:
a. Ergänzung zu 5.1 „Neubau“: Im Außenbereich sind Neubauten gemäß §246e grundsätzlich abzulehnen. Ausnahmen bedürfen des ausdrücklichen Beschlusses des Verwaltungsausschusses.
Ein Ausschluss des Bauens im Außenbereich ist nicht möglich.
Nach dem Gesetz kann eine Zustimmung erteilt werden. Diese Formulierung bedeutet, dass für eine Entscheidung notwendig Abwägungen getroffen werden müssen. Ein kategorischer Ausschluss erfüllt dieses Erfordernis nicht. Die erarbeitete Grundlage bietet zahlreiche Anhaltspunkte für den Umgang mit beantragter Bebauung im Außenbereich.
Eine Entscheidung über die Zustimmungserteilung der Bebauung im Außenbereich kann nach den vorgeschlagenen Grundlagen ebenso getroffen werden wie ausschließlich durch den VA.
b. Ergänzung zu 6 „Öffentlichkeitsbeteiligung“:
Zum Einen gibt es die Vorschrift des § 36a Absatz 2:
Die Gemeinde kann der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die Zustimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb angemessener Frist geben, höchstens jedoch innerhalb eines Monats. In diesem Fall verlängert sich die nach Absatz 1 Satz 4 anzuwendende Entscheidungsfrist um die Dauer der Stellungnahmefrist.
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung kann nach § 36 a Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Sie sollte in Einzelfällen durchgeführt werden, z.B. wenn Baumaßnahmen für zukünftige Vorhaben ausschlaggebend werden könnten (z.B. erstes Haus in 2. Reihe).
Eine grundsätzliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des Gesetzes ist weder vom Gesetz vorgesehen noch personell leistbar.
Innformationen außerhalb des § 36 a können grundsätzlich gegeben werden. Zu jeder öffentlichen Ratssitzung ist selbstverständlich eine Information über Zustimmungen/Ablehnungen möglich.
c. Änderungen zu 2.2 „Umwelt“:
Die in der Ausgangsvorlage genannte Kronentraufe bezieht sich auf die Vorgaben aus der Richtlinie zum Baumschutz auf Baustellen (RSBB 2023) und sollte auch im Bau-Turbo Beachtung finden.
d. Ergänzung zu 2.4 „Wahrung des Ortsbildes“: In §34 Gebieten darf die vorhandene Gebäudehöhe der umliegenden Bauten nicht überschritten werden
Bereits jetzt können Gebäude geringfügig von der Höhe der Bestandsgebäude abweichen. Es können Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung gemacht werden, hierunter fallen z.B. Angaben zu Vollgeschossen, so dass hierüber eine gebietsverträgliche Bauhöhe erreicht werden kann.
Die Stadt Syke verfolgt das Ziel einer Innenverdichtung, um Wohnraum zu schaffen. Dieses Ziel lässt sich mit dem Bau-Turbo grundsätzlich auch verwirklichen.
