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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2025/097

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Syke beschließt die als Anlage 1 beigefügte 4. Änderungssatzung der Hundesteuersatzung vom 01.01.2018.

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Sachverhalt

Seit dem 01.01.2016 beträgt die Hundesteuer für die Stadt Syke 60,00 € pro Hund, unabhängig von der Anzahl der im Haushalt gehaltenen Hunde.

 

Unter Berücksichtigung der bisher eingetreten Inflation wäre mittlerweile ein Betrag von 76,12 € anzusetzen, um die gleiche steuerliche Belastung zu gewährleisten (Quelle: Inflationsrechner des Internetangebotes von finanz-tools.de). Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Aufwandsteuern sind Steuern, die an den Gebrauch von Wirtschaftsgütern und Dienstleistungen anknüpfen und dadurch die in diesem Gebrauch zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belasten. Nach dem Beschluss des BVerfG sollen Aufwandsteuern die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen, wobei es auf die Beweggründe der Aufwandsbetätigung nicht ankommt. Das Arbeitnehmerentgelt im Landkreis Diepholz ist von 2.787 Mio. € in 2015 auf 3.587 Mio. € (2022) um 800 Mio. € gestiegen (Quelle: Arbeitnehmerentgelt, Bruttolöhne- und entgelte in den kreisfreien Städten und Landkreisen der Bundesrepublik Deutschland 2000 – 2022 – Berechnungsstand. August 2023, Herausgeber: Arbeitskreis „Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder im Auftrag der Statistischen Ämter der 16 Bundesländer, des Statistischen Bundesamtes und des Statistischen Amtes Wirtschaft und Befragungen der Landeshauptstadt Stuttgart). Es liegt somit eine allgemeine Steigerung des Arbeitnehmerentgeltes von 2015 bis 2022 für den Landkreis Diepholz von ca. 28 % vor. Dabei sind die Tarifsteigerungen von 2023 bis 2025 noch nicht berücksichtigt. Bezogen auf den Betrag der Hundesteuer würde dies eine Steigerung der Hundesteuer ausgehend von 60,00 € um 16,80 € bedeuten. Insgesamt ergäbe sich ein Betrag von 76,80 €.

 

Eine Anpassung der Hundesteuer ist sowohl aus Inflationsgesichtspunkte als auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Arbeitnehmerentgelte und dem Steuerzweck angemessen.

 

Für die Praxis hat sich ein durch 12 teilbarer Betrag als vorteilhaft erwiesen. Aus diesem Grunde wird eine Erhöhung der Hundesteuer von 60,00 € (monatlich 5,00 €) auf 78,00 € (monatlich 6,50 €) vorgeschlagen.

 

Auf den Antrag der CDU-Fraktion vom 14.11.2025 Antrag zum Haushalt 2026; Änderung und Anpassung der Hundesteuersatzung (Beschlussvorlage Nr. 2025/083-12) wird verwiesen.

 

In Absprache mit den Kommunen im Landkreis Diepholz wird der Steuersatz für die Haltung eines gefährlichen Hundes für den ersten Hund auf 600 € erhöht. Die Erhöhung des Steuersatzes für die Haltung eines zweiten und dritten gefährlichen Hundes wurde entsprechend angepasst. Zurzeit wird im Gebiet der Stadt Syke kein gefährlicher Hund gehalten.

 

In § 5 Abs. 4 der Hundesteuersatzung der Stadt Syke (Steuerermäßigung) wird noch auf das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) verwiesen. Das Bundessozialhilfegesetz ist durch das Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (II) und das Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (XII) ersetzt worden. Die in § 5 Abs. 4 enthaltene Regelung wird dem neuen rechtlichen Rahmen angepasst.

 

Des Weiteren wird ein weiterer Steuerermäßigungstatbestand in die Hundesteuersatzung der Stadt Syke aufgenommen (§ 5 Abs. 5). Die Vermittlung und Aufnahme von Hunden aus Tierheimen oder aus einer auf dem Gebiet des Tierschutzes tätigen, als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannten Einrichtung soll durch einen zusätzlichen steuerlichen Anreiz unterstützt werden. Die Formulierung des Steuerermäßigungstat-bestandes entspricht der Mustersatzung des Nds. Städte- und Gemeindebundes.

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Hundesteuer wird unter der Buchungsstelle 61.1.01.303200 vereinnahmt.

 

 

Hunde -
bestand

Steuersatz

Alt

Aufkommen

Alt

Steuersatz

Neu

Aufkommen

Neu

Hunde allgemein

1.800

60,00 €

108.000,00 €

78,00 €

140.400,00 €

Hunde ermäßigt

63

30,00 €

1.890,00 €

39,00 €

2.457,00 €

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

 

109.890,00 €

 

142.857,00 €

 

Die Anpassung der Hundesteuer würde somit zu Mehrerträgen in Höhe von 32.967,00 € führen. An Portokosten würden ca. 1.770,00 € entstehen, wobei es mit dem Versand der Grundsteuerbescheiden Synergieeffekte geben wird.

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Durchführungszeitraum:

Die Versendung der neuen Hundesteuerbescheide wird im Januar 2026 erfolgen.

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Anlagen

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