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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2025/104

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Syke beschließt die als Anlage 1 beigeführte Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt für die Hauptstraße auf Grundlage der als Anlage 2 beigefügte Gebührenkalkulation für das Jahr 2026 mit einer Straßenreinigungsgebühr von 25,17 € je Quadratwurzeleinheit.

 

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Sachverhalt

Der Rat der Stadt Syke hat in seiner Sitzung am 28.11.2024 die Neufassung der Straßenreinigungssatzung und der Straßenreinigungsverordnung beschlossen.

Mit Inkrafttreten der neuen Satzung bestehen drei Reinigungsklassen:

 Reinigungsklasse 1: Fahrbahnrand und Rinne (Stadtgebiet und Ortschaften)

 Reinigungsklasse 2: Fahrbahn, Rinne und Gehweg (nur Hauptstraße)

 Reinigungsklasse 3: Winterdienst an Fahrradrouten des Mobilitätskonzeptes

Im Zuge der Neugestaltung der Straßenreinigung ist der Gebührenmaßstab vom bisherigen Frontmetermaßstab auf den Quadratwurzelmaßstab umgestellt worden. Der Quadratwurzelmaßstab ist ein flächenbezogener Maßstab. Hierzu wird die Quadratwurzel aus der amtlichen Fläche des Grundstückes gezogen. Der Quadratwurzelmaßstab ist aufgrund seiner Eigenart in besonderer Weise dazu geeignet, um die von der Rechtsprechung geforderte Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu gewährleisten. Das mathematische Verfahren ist präzise (Bestimmheitsgebot) und kann auf (für den Gebührenpflichtigen) intransparente, manuelle Messvorgänge, Hilfs- und Projektionslinien verzichten. Bei diesem Maßstab haben deshalb Zufälligkeiten, die sich aus der Form der Grundstücke, ihrer Ausrichtung oder Lage zur Straße ergeben, keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe. Der Quadratwurzelmaßstab macht die Grundstücke für die Gebührenberechnung vergleichbar.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 30.01.2017 (9 LB 194/16) die Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Barsinghausen, die u.a. auf dem Frontmetermaßstab beruhte; für unwirksam erklärt. Das Nds. Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 24.04.2024 (9 LC 138/20) entschieden, dass die Ersetzung des bisherigen Frontmetermaßstabs durch den Quadratwurzelmaßstab im Einklang mit höherrangigen Recht, insbesondere mit § 52 Abs. 3 Satz 4 Nds. Straßengesetz i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 2 NKAG und mit Art. 3 Abs. 1 GG. Damit wurde die Entscheidung des VG Lüneburg vom 27.05.2020 (3 A 94/18), wonach der Quadratwurzelmaßstab als flächenbezogener Maßstab dem Gebot der sachgerechten Heranziehung zu einer Straßenreinigungsgebühr als Benutzungsgebühr gerecht wird, bestätigt.

Da die Umstellung der Bemessungsgrundlage sich als sehr aufwändig herausgestellt hat, wird hier zunächst lediglich die Reinigungsklasse 2 kalkuliert.

Die von der Firma Heyder + Partner durchgeführte Gebührenkalkulation ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

Es ergibt sich eine kostendeckende Gebühr von 25,17 € je Quadratwurzeleinheit

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Finanzielle Auswirkungen:

Durch die anfallenden Gebühren werden die Aufwendungen der Stadt für die Reinigung der Hauptstraße zu 75 % gedeckt. Es verbleibt ein städtischer Anteil von 25 % der Haushaltsaufwendungen.

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Durchführungszeitraum:

Es ist eine zweijährige Gebührenvorauskalkulation für 2026 und 2027 durchgeführt worden.

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Anlagen

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