Ratsinformationssystem

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 2025/095

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt Syke ermächtigt die Verwaltung, mit dem Landkreis Diepholz eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zahlung der Schulsachkosten nach § 118 NSchG (sog. „Schullastenausgleich“) an die Schulträgergemeinden zu schließen (s. Anlage 2). Die Vereinbarung tritt zum 01.01.2026 in Kraft und ersetzt die bisherige Vereinbarung vom 02.02.2016.

Reduzieren

Sachverhalt

Nach § 118 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) sind die Landkreise verpflichtet, sich an den zuweisungsfähigen sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen im Sekundarbereich I zu beteiligen (sog. „Schullastenausgleich“). Die Förderquote richtet sich hierbei nach dem prozentualen Anteil der an kreiseigenen Schulen unterrichteten Schülerinnen und Schüler und liegt zwischen 50% und 80%.

 

Hintergrund für diese schulgesetzliche Regelung ist, dass die die weiterführenden Schulen grundsätzlich in Trägerschaft des Landkreises stehen. Aus der Historie heraus befinden sich folgenden Schulen aber in Trägerschaft der kreisangehörigen Kommunen, sodass den Schulträgergemeinden hierfür Kosten entstehen, die ansonsten beim Landkreis anfallen würden:

 

  • Stadt Syke

Grund- und Oberschule Syke

 

Realschule Syke

 

 

  • Gemeinde Stuhr

KGS Stuhr-Brinkum

 

KGS Stuhr-Moordeich

 

 

  • Gemeinde Weyhe

KGS Leeste

 

KGS Kirchweyhe

 

 

  • Samtgemeinde Br.-Vilsen

OBS Bruchhausen-Vilsen

 

Gymnasium Bruchhausen-Vilsen

 

Während das Nds. Schulgesetz die Landkreise zu diesen Zahlungen verpflichtet, sind konkrete Regelungen zur Ausgestaltung darin nicht vorgegeben.

 

Mit den vorgenannten Schulträgergemeinden sind die Leistungen im Rahmen des Schullastenausgleichs gem. § 118 des Nds. Schulgesetzes (NSchG) per Vereinbarung geregelt worden. Diese Vereinbarung wurde letztmalig zum 01.01.2016 durch die „Vereinbarung über die Regelung des Schullastenausgleichs im Landkreis Diepholz“ neu gefasst. Aufgrund der Grundlaufzeit dieser Regelung bis 31.12.2026 hat diese Vereinbarung derzeit noch Bestand.

 

Die bisherige Regelung aus dem Jahre 2016 sieht die Zahlung von Pauschalen vor, die dabei in schülerbezogene Kosten (€ je Schüler) und gebäudebezogene Kosten (€ je m² Hauptnutzfläche – HNF) unterteilt sind.

 

Nach einem intensiven Kostenvergleich zwischen Landkreis und Schulträgergemeinden verständigte man sich für die Zeit ab 01.01.2016 in einer dafür gegründeten Arbeitsgruppe auf folgende Pauschal(mittel)werte:

 

  • gebäudebezogene Kosten = 96,55 € je m² Hauptnutzfläche (HNF)
  • schülerbezogene Kosten  = 335,71 € je Schülerin/Schüler

 

Anpassung der aktuellen Vereinbarung über die Zahlung der Schulsachkosten nach § 118 NSchG (vgl. Anlagen 1 und 2)

Im Rahmen einer Novellierung verschiedener schulgesetzlichen Reglungen wurden auch die Bestimmungen des § 118 NSchG zum 01.08.2025 angepasst. So wurde ein neuer Absatz 3 eingefügt, wonach auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Landkreis und allen kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden der Schullastenausgleich (Zuweisung) pauschaliert gewährt werden kann und dabei von dem Mindest- oder Höchstsatz nach Absatz 1 Satz 1 auf eine Förderquote von bis zu 100% abgewichen werden kann.

 

Da die Schulträgergemeinden ohnehin seit geraumer Zeit die Unzulänglichkeit der bestehenden Vereinbarung thematisiert haben, wurde durch diese angeregt, die neuen gesetzlichen Möglichkeiten aufzugreifen und die Kostensätze den heutigen Gegebenheiten anzupassen und die Förderquote auf volle 100% anzuheben.

 

In Anbetracht der gesetzlichen Änderung und des nachvollziehbaren Anliegens der Schulträgergemeinden wurde eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung des Fachdienstes Bildung des Landkreises Diepholz und den betroffenen Gemeinden eingerichtet und diese beauftragt, neue Abrechnungsmodalitäten zu erarbeiten.

 

Um den äußerst zeitintensiven Verwaltungsaufwand für die Schulträgergemeinden und auch für den Landkreis zu vermeiden, bestand in der Arbeitsgruppe Einigkeit darüber, dass der Schullastenausgleich auch in Zukunft anhand von Pauschalen zu zahlen ist. Allerdings seien die 2016 ermittelten Pauschal(mittel)werte der geänderten Kostenrealität anzupassen.

 

Vom Landkreis wurde daraufhin ein Berechnungsvorschlag entwickelt, wonach die Pauschal(mittel)werte aus 2016 anhand folgender Indizes fortgeschrieben werden könnten (vgl. Anlage 1):

 

gebäudebezogene Kosten: zu 12 % nach den Tarifanpassungen des TVöD

 

   zu 30 % nach dem amtlichen „Verbraucherpreisindex für

   Deutschland“ des Statistischen Bundesamtes

 

   zu 58 % nach dem amtlichen „Baupreisindex für

   Nichtwohngebäude“ (Bürogebäude) des Statist. Bundesamtes

 

schülerbezogene Kosten: zu 30 % nach den Tarifanpassungen des TVöD

 

   zu 70 % nach dem amtlichen „Verbraucherpreisindex für

   Deutschland“ des Statistischen Bundesamtes

 

Daraus ergaben sich die folgenden neuen Pauschalwerte:

  • für schülerbezogene Kosten: 415,09 € je Schülerin/Schüler
  • für gebäudebezogene Kosten: 161,75 € je m² Hauptnutzfläche (HNF)

 

Diese pauschalierten Werte sollen erstmalig ab dem 01.01.2026 gelten und künftig jährlich (frühestens 2027) entsprechend der beschriebenen Indizes fortgeschrieben werden sollen. Die Förderquote soll entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung bei 100% liegen.

 

Die Thematik und der Verwaltungsvorschlag waren Gegenstand der Bürgermeisterkonferenz vom 07.10.2025.

 

Die noch mit allen kreisangehörigen Kommunen zu schließende Vereinbarung hat eine Grundlaufzeit von 5 Jahren (01.01.2026 – 31.12.2030), beinhaltet jedoch eine automatische Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr.

 

Die Neuregelung wirkt sich auf die Zahlungen 2026 wie folgt aus, hierbei wurde mit den tatsächlichen Werten gerechnet:

 

 

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einnahmen des Schullastenausgleich werden für die Realschule unter der Bst. 21.05.01.314200 und für die Oberschule unter der Bst. 21.06.01.314200 eingenommen.

Reduzieren

Abgleich mit der Zukunftsstrategie:

 

Dieser Beschluss enthält keine strategischen Elemente. Der „Abgleich mit der Zukunftsstrategie“ kann daher übersprungen werden.

 

Die nachfolgenden Zielrichtungen der Zukunftsstrategie sind eng verzahnt mit unserem Grundverständnis von Nachhaltigkeit. Wir wollen unsere Ziele so erreichen, dass auch zukünftige Generationen noch genügend Gestaltungsspielraum haben.

"Sind wir auf dem richtigen Weg?"

+

Ja, wir sind auf dem richtigen Weg.“

o

Wir treten auf der Stelle.“

-

Nein, wir kommen vom Weg ab.“

 

Syke setzt auf... vielfältige Lebensqualität

+

o

-

Die Lebensqualität hängt von vielen Faktoren ab, die unterschiedlich wichtig sind für jeden Menschen. Einige dieser Faktoren sind: Bildung, Kultur und Freizeitangebote, Gesundheitsvorsorge, Einkaufsmöglichkeiten und Betreuungsangebote. Auch Parks, Plätze, Grünflächen und Naherholungs- gebiete haben Einfluss auf die Lebensqualität vor Ort.

 

 

 

Das strategische Element ist nicht betroffen.

 

 

Syke setzt auf... vielfältige und angepasste Mobilität für alle

+

o

-

In Syke gehen wir zu Fuß und nutzen verschiedene Verkehrsmittel. Je nachdem, ob wir uns für das Fahrrad, die öffentlichen Verkehrsmittel oder das Auto entscheiden, beeinflussen wir den Verkehr und die Umweltbelastung in unserer Stadt.

 

 

 

Das strategische Element ist nicht betroffen.

 

 

Syke setzt auf... verantwortungsvolle Flächennutzung

+

o

-

Im Stadtgebiet gibt es entlang der Siedlungsachse Barrien, Syke, Heiligenfelde das lebendige städtische Wohnen mit der Nähe zu Infrastruktur, Geschäften und kulturellem Leben sowie einem gesunden Gewerbe. In den umliegenden Ortschaften und Ortsteilen ist die Atmosphäre oft ruhiger und das dörfliche Leben steht im Mittelpunkt. Sowohl hier als auch entlang der Siedlungsachse ist ein bewusster Umgang mit unseren Ressourcen von Bedeutung.

 

 

 

Das strategische Element ist nicht betroffen.

 

 

Syke setzt auf... aktives Miteinander

+

o

-

Wir leben in einer vielfältigen Gesellschaft, in der Menschen unterschiedlicher Herkunft, Kultur, Religion, Geschlecht, Alter, Fähigkeiten und Interessen zusammenkommen. Ein aktives Miteinander bedeutet auf- einander Acht zu geben, sich einzubringen, Inklusion, Chancengleichheit, Respekt und Bürgerbeteiligung.

 

 

 

Das strategische Element ist nicht betroffen.

 

 

Syke setzt auf... engagierten Klimaschutz

+

o

-

Klimaschutz reicht von der Reduzierung des Abfalls über Energieeinsparung bis hin zum Überflutungsmanagement. Dabei stehen Maßnahmen im Fokus, die sowohl den Klimaschutz als auch die Anpassung an die Folgen des Klimawandels fördern.

 

 

 

Das strategische Element ist nicht betroffen.

 

 

Syke setzt auf... Schutz der Natur

+

o

-

Der Schutz der Natur ist entscheidend, um die biologische Vielfalt zu bewahren. Durch den Schutz von Lebensräumen schaffen wir sichere Rückzugsorte für bedrohte Arten. Ein Netzwerk von Schutzgebieten ermöglicht es Tieren und Pflanzen, sich zu verbreiten und genetische Vielfalt zu erhalten.

 

 

 

Das strategische Element ist nicht betroffen.

 

 

Reduzieren

Durchführungszeitraum:

Die Vereinbarung hat eine Grundlaufzeit von 5 Jahren (01.01.2026 – 31.12.2030), beinhaltet jedoch eine automatische Verlängerungsoption um jeweils 1 Jahr.

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

27.11.2025 - Rat der Stadt Syke - ungeändert beschlossen