Ratsinformationssystem

ALLRIS - Vorlage

Informationsvorlage - 2025/012

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 46 NKomVG ist die Zahl der Abgeordneten nach der Einwohnerzahl zu bestimmen, die die Landesstatistikbehörde aufgrund einer Volkszählung oder deren Fortschreibung für einen Stichtag ermittelt hat, der mindestens 12 Monate und höchstens 18 Monate vor dem Wahltag liegt.

 

Die Einwohnerzahl des Statistischen Landesamts in Niedersachsen beträgt für die Stadt Syke zum Stichtag 31.12.2023 insgesamt 24.956 Einwohnerinnen und Einwohner. Gemäß   § 46 Absatz 1 Satz 1 NKomVG beträgt in Gemeinden mit 20.001 bis 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Zahl der Abgeordneten 34. Ab einer Einwohnerzahl von 25.001 bis 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erhöht sich die Zahl der Abgeordneten auf 36.

 

Gemäß § 46 Absatz 4 NKomVG kann in Gemeinden mit mehr als 8.000 Einwohner/innen die Zahl der für die nächste allgemeine Wahlperiode zu wählenden Abgeordneten um 2, 4 oder  6 verringert werden. Die Entscheidung über eine Verringerung ist bis spätestens 18 Monate vor dem Ende der laufenden Wahlperiode durch Satzung zu treffen.

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Durchführungszeitraum:

Wahlperiode 2026 bis 2030

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Beschlüsse

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13.02.2025 - Rat der Stadt Syke - zur Kenntnis genommen