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ALLRIS - Auszug

14.08.2025 - 10 Entwurf einer Gestaltungssatzung Steimker Straße

Beschluss:
ordnungsgemäße Anhörung erfolgt
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Wortprotokoll

Zu der Frage des Einwohners aus der Einwohnerfragestunde, erläutert Herr Heidhoff zunächst den Hintergrund der Gestaltungssatzung für die Steimker Straße. Es solle unteranderem verhindert werden, dass weitere Wohngebäude mit großen davor gelegenen Stellplatzflächen, wie die Steimker Straße 12, entstehen. Mit dem § 2 Absatz 1 der Gestaltungssatzung solle erreicht werden, dass der Stellplatzbereich in Gänze eingegrünt werde. Es sei damit nicht gemeint, dass jeder Stellplatz einzeln eingegrünt werden solle. Bei rückwärtigen Stellplatzbereichen sei eine Begrünung nicht notwendig.

 

Weiter teilt Herr Heidhoff mit, dass mit der Gestaltungssatzung das vorhandene Ortsbild erhalten bleiben solle. Aus diesem Grund wurde sich dazu entschieden, dass auch Vorgärten mit in die Gestaltungssatzung aufgenommen werden. Dadurch solle verhindert werden, dass eine komplette Versiegelung oder Schottergärten entstehen.

 

Ein Einwohner möchte wissen, inwieweit die Gestaltungssatzung verpflichtend sei. Hierzu erklärt Herr Heidhoff, dass eine Gestaltungssatzung genauso verpflichtend sei, wie zum Beispiel ein Bebauungsplan. Jedoch sei eine Gestaltungssatzung nicht so umfangreich und es könne lediglich die Gestaltung geregelt werden.

 

Weiter merkt ein Einwohner an, dass in der Gestaltungssatzung keine Höhe der Hecke vorgeben sei. In diesem Zusammenhang möchte er wissen, was passiere, wenn die Hecke lediglich 60 cm hoch und ein Meter breit sei. Die Breite in der Gestaltungssatzung beziehe sich auf die Tiefe, teilt Herr Heidhoff mit. Bei der Höhe der Hecke gebe es bisher keine Vorgaben, weil hier auch die Straßenverkehrssicherheit beachtet werden müsse. Es bestehe die Möglichkeit noch eine Mindesthöhe von 80 cm in die Gestaltungssatzung aufzunehmen.

 

Auf die Frage von Herrn Lanfermann, wie durchsetzungsfähig eine Gestaltungssatzung sei und welche Erfahrungen die Stadt Syke bisher gemacht habe, erläutert Herr Heidhoff, dass zum Beispiel in einem Bebauungsplan ganz genaue Vorgaben gemacht werden können, wie zum Beispiel „Ziegelsteine müssen rot sein“. Werde dann beispielsweise ein Bauantrag mit weißen Steinen eingereicht, werde dieser abgelehnt. In einer Gestaltungssatzung könne es ebenfalls genaue Vorgaben geben und wenn diese nicht erfüllt seien, dann werde ebenfalls eine Ablehnung erfolgen.

 

Ergänzend möchte Herr Lanfermann noch wissen, wer die Entscheidung treffe, ob ein Vorhaben in das gewachsene Ortsbild, nach § 4 der Gestaltungssatzung, passe. Es sei einfach wichtig, dass künftig die Parkflächen nicht an dem Bürgersteig beginnen, sondern eine Begrünung dazwischen sei. Grundsätzlich müsse der § 4 nicht in die Gestaltungssatzung aufgenommen werden, teilt Herr Heidhoff mit. Jedoch könne die Stadt auf dieser Grundlage eine Bewertung abgeben, ob sich das Bauvorhaben in das gewachsene Ortsbild einfüge oder nicht. Dies werde dann auch entsprechend an die Baugenehmigungsbehörde weitergegeben.

 

Ein Einwohner möchte wissen, wie rechtssicher die Gestaltungssatzung im Vergleich zu einem Bebauungsplan sei. Hierzu teilt Herr Heidhoff mit, dass eine Gestaltungssatzung genauso rechtssicher sei, wie ein Bebauungsplan.

 

Abschließend merkt Herr Magnucki noch an, dass in der Gestaltungssatzung noch Rechtschreibfehler enthalten seien.

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Beschluss:

Der Ortsrat Steimke stellt einstimmig fest, dass eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz stattgefunden hat.

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Anlagen zur Vorlage