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13.03.2025 - 9 Allgemeine Information zu "Tiny Häuser"
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Gremium:
- Ortsrat der Ortschaft Gessel
- Datum:
- Do., 13.03.2025
- Status:
- öffentlich
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Informationsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich 4 - Bau, Planung und Umwelt
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Herr Heidhoff erläutert die allgemeine Information zu „Tiny Häusern“.
Tiny Häuser werden vom Landkreis Diepholz, als zuständige Baugenehmigungsbehörde, als bauliche Anlage bewertet, d.h. sie seien kleine vollwertige Wohngebäude der Gebäudeklasse GK1. Dadurch seien Tiny Häuser nach § 59 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) genehmigungspflichtig und müssen den Anforderungen der Landesbauordnung und des Baugesetzbuches (BauGB) entsprechen. Das betreffe unter anderem das Vorhandensein von Küche und Bad, Raumhöhen, Anforderungen an Wärme- und Brandschutz.
Auch zu erwähnen sei, dass Tiny Häuser trotz der Ortveränderlichkeit keine fliegenden Bauten seien.
Bei Tiny Häusern könne man gemeinhin von drei verschiedenen Arten ausgehen:
• dauerhaft festverbaute Gebäude
• „Tiny Houses on Wheels“ – mobile Häuser mit eigenen Radachsen, die sich ähnlich eines Wohnwagens transportieren lassen
• „Mobile Tiny Häuser“ – lassen sich aufgrund der geringen Größe mit einem LKW transportieren.
Tiny Häuser können derzeit planungsrechtlich im Innenbereich nach § 34 BauGB, insbesondere in allgemeinen oder reinen Wohngebieten (WA, WR) realisiert werden, sofern diese sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, abhängig vom Einzelfall. Für „Tiny Haus“ Siedlungen können (ehemalige) Sondergebiete für Ferienwohnungen oder Campingplätze umgewidmet werden oder in neuen Bebauungsplänen entsprechende Bereiche festgesetzt werden. Im Außenbereich gelte für Tiny Häuser die gleichen Regelungen gemäß § 35 BauGB, wie für andere Bauvorhaben.
In städtischen Gebieten bieten „Tiny Häuser“ eine weitere Möglichkeit zur Reduzierung der Wohnungsknappheit. Ungenutzte Grundstücke oder Grundstücke mit ungünstigen Zuschnitten können revitalisiert und einer neuen Nutzung zugeführt werden. Dennoch müssen auch hier die bauordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen wie z.B. Abstandsflächen und Rettungswege eingehalten werden.
Bereits realisierte oder in Aufstellung befindliche „Tiny Haus“ Projekte aus dem ländlichen Raum weisen Siedlungsflächen zwischen 1.200 m² und 30.000 m² auf. Pro Haus werden ca. 25 - 30 m² Wohnfläche und 100 - 150 m² Grundstück vorgesehen; dies entspreche einer GRZ von ca. 0,2. Hier werde schnell deutlich, dass „Tiny Haus“ Siedlungen nicht zwingend zu einer Erhöhung der Wohndichte beitragen, welche bei einem steigenden Bedarf an bezahlbarem Wohnraum wichtiges Kriterium für eine nachhaltige Stadtentwicklung sei. In der Nachverdichtung vor allem im urbanen Raum seien „Tiny Häuser“ dennoch ein wichtiger Baustein, da diese sich, neben den bereits genannten Vorteilen, auch für die Aufstockung auf Flachdächern eignen.
Im Ergebnis bleibe beim Tiny Haus die Möglichkeit, besondere Standorte in der Stadt oder auf dem Land entwickeln zu können, die entscheidenden Motive für eine Realisierung.
Hier sei immer zu beachten, dass die Erschließung eines Grundstückes oder Stellplatzes für Tiny Häuser gesichert sein müsse. Dies betreffe Frisch- und Schmutzwasser, Strom und ggf. Gas oder eine andere Wärmeversorgung.
Anlagen zur Vorlage
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