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ALLRIS - Auszug

06.03.2025 - 8 Allgemeine Information zu "Tiny Häusern"

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Herr Heidhoff berichtet über die Vorlage 2025/004.

 

Tiny Häuser werden vom Landkreis Diepholz, als zuständige Baugenehmigungsbehörde, als bauliche Anlage bewertet, d.h. sie seien kleine vollwertige Wohngebäude der Gebäudeklasse GK1. Dadurch seien Tiny Häuser nach § 59 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) genehmigungspflichtig und müssen den Anforderungen der Landesbauordnung und des Baugesetzbuches (BauGB) entsprechen. Somit müssen Tiny Häuser sämtliche Anforderungen wie z.B. Brandschutz und Erschließung erfüllen, wie

ein Wohngebäude.

 

Auch zu erwähnen sei, dass Tiny Häuser trotz der Ortsveränderlichkeit keine fliegenden Bauten seien. Tiny Häuser können derzeit planungsrechtlich im Innenbereich nach § 34 BauGB, insbesondere in allgemeinen oder reinen Wohngebieten (WA, WR) realisiert werden, sofern diese sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, abhängig vom Einzelfall. Im Außenbereich gelten für Tiny Häuser die gleichen Regelungen gemäß § 35 BauGB, wie für andere Bauvorhaben.

 

Frau Thiele fragt an, ob eine Kombination von Hinterlandbebauung und Tiny Häusern möglich ist.

 

Hierzu teilt Herr Heidhoff mit, dass eine Kombination möglich ist, jedoch muss auch hier die Erschließung allen Anforderungen entsprechen.

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Anlagen zur Vorlage