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ALLRIS - Auszug

05.03.2025 - 8 Allgemeine Information zu "Tiny Häusern"

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Wortprotokoll

Frau Laue stellt die allgemeinen Informationen zu „Tiny Häsuern“ vor.

 

Tiny Häuser werden vom Landkreis Diepholz, als zuständige Baugenehmigungsbehörde, als bauliche Anlage bewertet, d.h. sie seien kleine vollwertige Wohngebäude der Gebäudeklasse GK1. Dadurch seien Tiny Häuser nach § 59 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) genehmigungspflichtig und müssen den Anforderungen der Landesbauordnung und des Baugesetzbuches (BauGB) entsprechen. Somit müssen Tiny Häuser sämtliche Anforderungen wie z.B. Brandschutz und Erschließung erfüllen, wie ein Wohngebäude.

 

Auch zu erwähnen sei, dass Tiny Häuser trotz der Ortsveränderlichkeit keine fliegenden Bauten seien. Tiny Häuser können derzeit planungsrechtlich im Innenbereich nach § 34 BauGB, insbesondere in allgemeinen oder reinen Wohngebieten (WA, WR) realisiert werden, sofern diese sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, abhängig vom Einzelfall. Im Außenbereich gelten für Tiny Häuser die gleichen Regelungen gemäß § 35 BauGB, wie für andere Bauvorhaben.

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Anlagen zur Vorlage