Update:
Um Eltern und Erziehungsberechtigte in dieser aktuellen Situation etwas zu entlasten, wird die Benutzungsgebühr für Krippen- oder Kindergartenkinder, die mehr als 8 Stunden betreut werden sowie die Verpflegungsgeldpauschale für alle Kinder, die grundsätzlich am Mittagessen teilnehmen, erstattet. Dies gilt für den kompletten Zeitraum der aktuell anstehenden Schließung vom 11.01. - 31.01.2021.
Die Inanspruchnahme der Notbetreuung für Krippenkinder sowie die Mittagsverpflegung für alle Kinder ab dem 11.01.2021, wie bereits im vergangenen Kalenderjahr 2020, ist kostenpflichtig. Die Eltern, deren Kinder an der Notbetreuung teilnehmen, erhalten einen entsprechenden Bescheid über die Gebühr bzw. Verpflegungsgeldpauschale für die in Anspruch genommenen Notbetreuungstage.
Den Antrag können Sie bei Bedarf hier herunterladen.
Ursprüngliche Meldung:
Die Niedersächsische Landesregierung hat angeordnet, dass alle Kindertageseinrichtungen im Zeitraum von 11.01.2021 bis 31.01.2021 in das Szenario C wechseln und damit im Grundsatz geschlossen sind. Es darf jedoch eine Notbetreuung mit bis zu 50% der Regelgruppengröße angeboten werden.
Diese Notbetreuung ist u.a. für Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse. Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrund einer Entscheidung des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist.
Kinder, die im Sommer 2021 eingeschult werden, können an der Notbetreuung teilnehmen. Ein Antrag ist in diesen Fällen nicht notwendig.
Die Sorgeberechtigten der Kinder, die eine städtische Einrichtung besuchen, können bei Bedarf auf Notbetreuung einen „Antrag auf Notbetreuung aufgrund der Corona-Schließung der Kitas“ stellen. Mit dem Antrag ist die „Arbeitgeberbescheinigung zum Antrag einer Notbetreuung“ abzugeben. Ohne die Arbeitgeberbescheinigung ist eine Bearbeitung des Antrages nicht möglich.
Den Antrag können Sie bei Bedarf hier herunterladen.
Die Anträge sind per E-Mail beim Familienservicebüro der Stadt Syke (familienservice@syke.de) einzureichen. Nach Prüfung des Antrages werden die Erziehungsberechtigten per Mail darüber informiert, ob und ab wann das Kind/die Kinder an der Notbetreuung in der Kindertagesstätte teilnehmen kann/können.
Eltern, deren Kinder in einer Kindertagesstätte in Drittträgerschaft (Lebenshilfe, DRK, Kindertagesstättenverband und Vereine) betreut werden, wenden sich bezüglich einer Notbetreuung an die entsprechende Einrichtungsleitung oder den Träger.