Für die in § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) genannten Anforderungen an Personen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen wollen, kann die zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Tierversuche: Sachkenntnisse - Ausnahmegenehmigung
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Verwenden Sie bitte den Vordruck " Personenbogen + Antrag auf Ausnahmegenehmigung".
Die Qualifikation der Person ist nachzuweisen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren betragen 25,00 bis 125,00 Euro.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Vorhaben ist mindestens 2 Wochen vor Beginn anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Satz 4 Tierschutzgesetz (TierSchG) i.V.m.
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
Was sollte ich noch wissen?
Die Kenntnisnahme des/der Tierschutzbeauftragen ist erforderlich.