Auf Antrag können von der zuständigen Stelle sachverständige Personen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt werden:
- flächenhafte und standortbezogene Erfassung und historische Erkundung
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
- Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch
- Sanierung
- Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser