Ratsinformationssystem
Vorlage - 2009/107
Sachverhalt: Auf Grundlage der Beschlussvorlagen 2007/123, 2007/123-2,
2007/123-3 sowie den Beschlussvorlagen 2008/96 und 2008/96-1 haben sich Ortsräte,
der BW, VA und Rat sowie der Arbeitskreis Straßenbeleuchtung mit der
Fragestellung grundsätzlich und anhand von Fallbeispielen auseinander gesetzt,
ob der bisher geltende Grundsatzbeschluss aus dem Jahr 1994 zur Kostenübernahme
der Erneuerungskosten der Straßenbeleuchtung im Außenbereich zu 100% durch die
Anlieger beibehalten werden soll. Der Rat bzw. der VA hat mit dem Beschluss Nr.
068/94 die allgemeine Regelung für das Stadtgebiet getroffen, dass der Ersatz
von Beleuchtungsstrecken im Außenbereich bzw. von Holzmasten der
Straßenbeleuchtung im Außenbereich nur dann erfolgt, wenn dieser von den
Anliegern zu 100% getragen wird. Die BV 068/94 und 068 A/94 sind in Anlage
beigefügt. Eine
Beschlussfassung des Rates zu diesen Beschlussvorlagen aus 2007 und 2008 bzw.
zu dieser Fragestellung erfolgte bisher nicht. Der Arbeitskreis Straßenbeleuchtung hat die im Rahmen der
bisher geführten Diskussion zu den genannten Beschlussvorlagen ausgetauschten
Argumente noch einmal aufgenommen und bewertet. Im Ergebnis dieser Bewertung wurde die Verwaltung gebeten,
nochmals zu prüfen, ob die geltende Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Syke
dahingehend angewendet oder geändert werden könnte, dass ein anderer
Beitragssatz als die derzeit geregelten 100% Kostenersatz durch die Anlieger
zur Anwendung kommen könnten. Im Arbeitskreis wurde ein Beitragssatz zwischen der heutigen
Regelung (100%) und der Regelung von Anliegerstraßen im Innenbereich (75%)
diskutiert. Die Diskussion mündete in dem Vorschlag eines Beitragssatzes von
87,5%. Der im Arbeitskreis Straßenbeleuchtung formulierte
Prüfauftrag konnte jetzt abgearbeitet werden. Ergebnis der Prüfung ist, dass die geltende Straßenausbaubeitragssatzung die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage im Außenbereich zulässt. Die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Straßenausbaubeitragssatzung, wonach sich die Stadt mit einem Beitragssatz von 25% an den abrechenbaren Kosten einer Erneuerungsmaßnahme beteiligt, umfasst nach dem neuen Ergebnis der durchgeführten Rechtsprüfung auch die Straßenbeleuchtung. Eine Änderung der Satzung ist nicht erforderlich. Wenn Beiträge nach der Beitragssatzung erhoben werden
sollen, ist ein Beitragssatz von 87,5% Anliegerbeitrag für Gemeindestraßen i.S.
von § 47 Nr. 3 NStrG nicht zulässig. Es müsste auch für die Erneuerung der
Straßenbeleuchtungsanlage ein Beitragssatz von 75% zu Lasten der Anlieger gemäß
Satzung erhoben werden. Für den Fall einer durch den Rat gewünschten Anwendung der
Satzung in diesem Sinne wird als weitergehendes Verfahren vorgeschlagen, die
Einzelstrecken, in denen die Stadt Syke eine Straßenbeleuchtung an Straßen im
Außenbereich vorhalten will per Einzelbeschluss des Rates festzustellen. Eine generelle Beleuchtung aller Wirtschaftswege im
Außenbereich wird seitens der Verwaltung und dem Arbeitskreis
Straßenbeleuchtung nicht empfohlen. Es ist vielmehr die Beleuchtung bestimmter Einzelstrecken,
an denen sich z.B. Splittersiedlungen entwickelt haben, gemeint. Durchführungszeitraum: Sofort nach einem Ratsbeschluss. Beschlussvorschlag: Die Erneuerung der Straßenbeleuchtungsanlage im Außenbereich
wird zukünftig nach der geltenden Straßenausbaubeitragssatzung abgerechnet. An welchen Stellen im Außenbereich eine
Straßenbeleuchtungsanlage vorgehalten bzw. erneuert wird, beschließt der Rat
der Stadt Syke im Einzelfall. Finanzielle
Auswirkungen: Sind im Einzelfall im Rahmen der vorgeschlagenen
Einzelbeschlussfassung des Rates zu ermitteln. Anlagen:
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